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Regelt ein Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung vom Arbeitgeber einseitig freigestellt werden kann, so ist diese Regelung unwirksam. Denn ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich bis zum Ende der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Abteilungsleiter einer Privatbank im Dezember 2012 ordentlich gekündigt. Auf Grundlage einer Regelung im
Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. wies den Antrag des Abteilungsleiters zurück. Denn die Parteien haben im
Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des gekündigten Abteilungsleiters und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Denn die Bank habe mit der
Die Freistellungsklausel im
Zwar sei eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2013
Quelle: Hessiches Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16550
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