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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2020
18 Sa 22/20 -

Kinder-Zuschlag auf die Sozialplanabfindung darf nicht ausschließlich an steuerlichen Kinderfreibetrag geknüpft werden

Anspruch auf Kinder-Zuschläge zur Abfindung wegen mittelbarer Benachteiligung

Das Hessische Landes­arbeits­gericht (LAG) hatte über einen Sozialplan zu entscheiden, in dem für Eltern, die den Arbeitsplatz verlieren, ein pauschaler Zuschlag auf die Abfindung wegen ihrer unterhaltsberechtigten Kinder vorgesehen war.

Die Klägerin, eine Mutter von zwei kleinen Kindern mit Lohnsteuerklasse V, begehrte die Zahlung von Kinder-Zuschläge zur Abfindung. Nach der Regelung in dem Sozialplan aus dem Jahr 2018 sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pro Kind eine um 5.000,00 € höhere Abfindung erhalten, wenn dieses „auf der Lohnsteuerkarte eingetragen“ war. Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Formulierung sei so zu verstehen, dass bei den Eltern ein Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert sein müsse. Schon seit 2014 werden keine Lohnsteuerkarten mehr verwendet; bis dahin seien Kinderfreibeträge dort eingetragen worden.

LAG: Sozialplan-Regelung wegen mittelbare Benachteiligung der Frauen unwirksam

Das LAG hat nun entschieden, dass die Sozialplan-Regelung unwirksam ist, weil sie Frauen mittelbar benachteiligt. Bei allen Personen, welche die Lohnsteuerklasse V gewählt haben, kann ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz (§§ 38 b Abs. 2, 39 Abs. 4 Nr. 2 EStG) als Lohnsteuerabzugsmerkmal nicht berücksichtigt werden. Nach der Regelung des Sozialplans sollte ausschließlich über den Freibetrag nachgewiesen werden können, dass eine Unterhaltspflicht für ein Kind bestand. Damit waren Eltern mit der Lohnsteuerklasse V von einem Abfindungszuschlag generell ausgeschlossen. Die Lohnsteuerklasse V wird noch immer überwiegend von Frauen gewählt, deren Ehepartner einen höheren Arbeitsverdienst erzielt.

Arbeitgeber muss begehrten Kinder-Zuschlag zahlen

Die Arbeitgeberin wurde verurteilt, der Klägerin, einer Mutter von zwei kleinen Kindern mit Lohnsteuerklasse V, die Kinder-Zuschläge zur Abfindung zu zahlen. Sie habe wegen der mittelbaren Benachteiligung durch den Sozialplan denselben Anspruch wie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2021
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)

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