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Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts besteht kein Anspruch auf Mutterschutzlohn, wenn die schwangere Arbeitnehmerin ohne Gefährdung an dem ihr zugewiesenen Ersatzarbeitsplatz arbeiten könnte, der Arzt ihr wegen der Schwangerschaft allerdings die Fahrt zum und vom Arbeitsplatz verboten hat.
Eine als Flugbegleiterin eingestellte Mitarbeiterin einer Fluggesellschaft war schwanger. Ihre Ärzte hatten ihr wegen ihrer Schwangerschaft die einstündige Anreise mit dem Auto im Berufsverkehr von ihrem Wohnort zu dem ihr während der Schwangerschaft zur Verfügung gestellten Bodenarbeitsplatz verboten. Zwischen der Mitarbeiterin und dem Arbeitgeber bestand kein Streit darüber, dass die Mitarbeiterin die ihr zugewiesene Bodentätigkeit selbst während der Schwangerschaft hätte ausüben können. Mit ihrer Zahlungsklage verlangte die Mitarbeiterin von dem Arbeitgeber die Zahlung von Mutterschutzlohn für die Zeiten des Beschäftigungsverbotes. Sie vertrat die Auffassung, es verstoße gegen das AGG, das
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Mitarbeiterin hatte keinen Erfolg. Das Hessische Landesarbeitgericht ist in Übereinstimmung mit Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Auffassung gekommen, es bestehe kein Anspruch auf Mutterschutzlohn gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 MuSchG.
Mutterschutzlohn könne nur verlangt werden, wenn der Arbeitsausfall darauf zurückzuführen sei, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch die Fortdauer der Beschäftigung oder durch die Übertragung einer Ersatztätigkeit gefährdet werden. Sei die Gefährdung hingegen in dem Weg oder der Fahrt von und zu der Arbeit begründet und bestünden gegen die Verrichtung der Tätigkeit bzw. einer Ersatztätigkeit keine Bedenken, schulde der Arbeitgeber keinen Mutterschutzlohn. Die Schwangere habe das sogenannte
Diese Auffassung sei weder überholt noch mit den heutigen Verhältnissen nicht mehr in Einklang zu bringen. Soweit die Klägerin auf veränderte Verkehrsverhältnisse und erhöhtes Verkehrsaufkommen in Ballungszentren verweise, mag eine Änderung gegenüber dem Zustand von 1970 eingetreten sein. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus diesem Jahr beruhe aber nicht auf der Annahme eines geringen Verkehrsaufkommens, sondern auf der Auslegung der §§ 3, 11 MuSchG in Situationen, in denen sich das
An der rechtlichen Bewertung des Sachverhaltes ändere auch der Umstand nichts, dass ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des LAG Hessen vom 22.08.2008
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Dokument-Nr. 6572
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