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Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 03.03.2014
16 TaBVGa 214/13 -

Durch Baumaßnamen bedingte Verlängerung des Weges vom Betriebsratsbüro zur Damentoilette ist nicht mit­bestimmungs­pflichtig

Keine Behinderung der Betriebsratsarbeit durch längeren Toilettenweg

Durch die aufgrund von Baumaßnahmen bedingte Verlängerung des Weges vom Betriebsratsbüro zur Damentoilette wird nicht die Betriebsratsarbeit behindert. Die Veränderung des Zugangs zur Toilette ist zudem nicht mit­bestimmungs­pflichtig. Dies hat das Hessische Landes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Frachtunternehmen beabsichtigte im Jahr 2013 in einer seiner Niederlassungen Baumaßnahmen durchzuführen. Damit war der Betriebsrat jedoch nicht einverstanden. Denn durch die Baumaßnahmen sollte sich nach den Behauptungen des Betriebsrats der Weg vom Betriebsratsbüro zur Damentoilette um 200 m verlängern. Dem weiblichen Mitglied des Betriebsrats sei der Weg nicht zuzumuten gewesen. Da das Unternehmen den Einwand ignorierte, wollte der Betriebsrat mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung die Baumaßnahmen stoppen.

Arbeitsgericht verneinte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. wies den Antrag auf Erlass der Verfügung zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die baulichen Veränderungen nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterlegen haben. Gegen diese Entscheidung legte der Betriebsrat Beschwerde ein.

Landesarbeitsgericht sah keine Behinderung der Betriebsratsarbeit

Das Hessische Landesarbeitsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Beschwerde des Betriebsrats zurück. Diesem habe kein Anspruch auf Unterlassung der Baumaßnahmen zugestanden. Denn der längere Weg zur Toilette habe nicht zu einer Behinderung der Betriebsratsarbeit im Sinne des § 78 BetrVG geführt.

Änderungen des Toilettenzugangs nicht mitbestimmungspflichtig

Die Änderung des Zugangs zur Damentoilette sei nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts zudem nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig gewesen. Zwar seien nach dieser Vorschrift Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitbestimmungspflichtig. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Das Frachtunternehmen habe keine Verhaltensregeln für Arbeitnehmer aufgestellt, sondern nur den Zugang zur Damentoilette geändert.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2015
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.12.2013
    [Aktenzeichen: 4 BVGa 797/13]
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