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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16.07.2018
16 SaGa 933/18 -

Kein Verbot des Streiks um Tarifsozialplan bei der Neue Halberg-Guss GmbH

Neue Halberg-Guss GmbH unterliegt auch im Berufungsverfahren

Die Neue Halberg-Guss GmbH unterliegt mit ihrem Antrag die Streiks um einen Tarifsozialplan zu untersagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervor.

Im hier zugrundeliegenden Fall streiken die Arbeitnehmer der Betriebe in Leipzig und Saarbrücken seit ca. vier Wochen. Nach dem Streikaufruf wollen sie damit Ausgleichsleistungen für den Verlust der Arbeitsplätze wegen der angekündigten Werksschließung in Leipzig erreichen. Bereits das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte es in dem Eilverfahren am Freitag, dem 13. Juli 2018, abgelehnt, den Streik zu untersagen.

Nach Rechtsprechung des BAG Streiks nicht verboten

Das LAG erläuterte, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) um den Abschluss eines Tarifsozialplans gestreikt werden dürfe. Es könne nicht unterstellt werden, dass tatsächlich andere, unzulässige Streikziele verfolgt würden. Die Arbeitgeberin hatte in dem Eilverfahren geltend gemacht, die IG Metall wolle in erster Linie die Prevent-Gruppe als Gesellschafter treffen und eine Schließung des Werks in Leipzig verhindern.

Streikforderungen im angemessenen und wirtschaftlich vertretbaren Rahmen

Nach seiner Entscheidung hat das LAG nicht vorab zu bewerten, ob die Streikforderungen sich in einem angemessenen und wirtschaftlich vertretbaren Rahmen bewegten. Der Streik sei auch nicht unverhältnismäßig, da er geführt werden müsse, um Verhandlungen über einen Ausgleich für die Arbeitnehmer zu erreichen, die ihren Arbeitsplatz durch die Schließung des Leipziger Betriebs verlieren werden. Das Gericht ist der Behauptung der Arbeitgeberin nicht gefolgt, der Streik werde wirtschaftlich existenzvernichtend geführt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2018
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.07.2018
    [Aktenzeichen: 6 Ga 70/18]
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