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Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat über die Klage eines Fahrradkuriers eines Lieferdienstes entschieden. Der Auslieferer, der Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abholt und zu den Kunden bringt, hat gefordert, dass ihm für seine Tätigkeit ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung gestellt wird. Er sei nicht verpflichtet, sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Smartphone einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden, wenn er arbeite.
Der Kläger hatte mit seiner Klage Erfolg, ebenso ein Kollege, der vom
In ihren Arbeitsverträgen ist bestimmt, dass sie während der Einsätze Ausstattung („Equipment“) des Lieferdienstes benutzen, wofür ein Pfand von 100 € einbehalten wird, wie in einem separaten Vertrag geregelt. Zu diesem Equipment gehören weder das
Das LAG hat den Fahrradlieferanten im Berufungsverfahren Recht gegeben. Die Klagen waren von dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main in erster Instanz abgewiesen worden. Die Arbeitsverträge der Fahrradlieferanten seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu überprüfen. Die Regelung, dass
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2021
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30458
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