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Ein Arbeitnehmer, der ohne sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation an einer Ampel losfährt, nachdem er durch ein Hupen aufgeschreckt worden ist und irrtümlich für seine Fahrspur ein grünes Ampelsignal wahrgenommen haben will, verursacht zwar fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig einen Verkehrsunfall. Dieser Umstand ist für die Beurteilung seiner Haftung für den Unfallschaden von Bedeutung. Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden.
Der Mitarbeiter einer Firma verursachte mit dem Dienstfahrzeug auf einer dienstlich veranlassten Fahrt einen
Die Kraftfahrzeugversicherung der Arbeitgeberin nahm, nachdem sie den Schaden reguliert hatte, den Mitarbeiter in Regress. Sie vertrat die Ansicht, er habe in der konkreten Unfallsituation die im Verkehr gebotene Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt. Die Situation sei dadurch gekennzeichnet, dass er die besonderen Gegebenheiten der Kreuzung und der Lichtzeichenanlage kannte, da sie sich auf seinem täglichen Heimweg befand. Daher habe er gewusst, dass sich rechts neben ihm eine Rechtsabbiegerspur befand, die Ampeln getrennt für jede Spur geschaltet waren und die über der Fahrspur hängende Ampel nur einsehbar war, wenn er sich über das Lenkrad nach vorne beugte. Zudem habe er seine Aufmerksamkeit mit dem Suchen eines Senders im Radio nicht der Beobachtung des Straßenverkehrs zugewandt. Die Versicherung meinte, er hätte auf den flüchtigen Eindruck von Grün nicht losfahren dürfen, sondern sich noch einmal vergewissern müssen, ob für die Geradeausspur tatsächlich Grün angezeigt war. Der Mitarbeiter wandte hingegen ein, er sei nicht einfach aufgrund eines Hupzeichens eines anderen Verkehrsteilnehmers losgefahren, sondern habe auch auf die Ampelanlage geschaut.
Auch die Berufung der Versicherung hatte keinen Erfolg. Eine Schadenersatzpflicht des Mitarbeiters bestehe nicht, weil der
Diese Bewertung des Pflichtverstoßes könne auf die gegebene Situation nur dann ohne weiteres übertragen werden, wenn der Mitarbeiter, ohne sich in irgendeiner Weise der Verkehrssituation zu vergewissern, lediglich auf ein vernommenes Hupzeichen angefahren wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe er, aufgeschreckt durch das Hupzeichen, weiter wahrgenommen, dass die Autos in der Spur rechts neben ihm losfuhren und dass, wenn auch fälschlich, die Ampelanlage am rechten Fahrbahnrand auch für den Geradeausverkehr Grün anzeige. Der Grund für die Verursachung des Unfalls liegt also letztlich in dieser Fehlwahrnehmung. Fast jeder Autofahrer habe eine solche Situation schon einmal erlebt. Es sei ein Erfahrungswert und eine Eigenart menschlichen Verhaltens, dass in solchen Situationen, obwohl eigentlich angezeigt, nicht besonnen reagiert und vor der nächsten Handlung zunächst in Ruhe die Umgebung und die Situation geprüft werden. Stattdessen erzeuge das Hupen und Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer einen inneren Druck und Unruhe, die eher zu eingeschränkter Wahrnehmungsfähigkeit und überhasteten Reaktionen (Mitzieheffekt) führe. Mithin stelle das Handeln des Mitarbeiters in einem solchen Falle nur ein einfach, aber kein grob fahrlässiges Verhalten dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/08 des LAG Hessen vom 20.10.2008
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Dokument-Nr. 6856
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