wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2007
10 Sa 961/06 -

Kündigungsschreiben muss per Hand unterschrieben werden

Digitale Unterschrift reicht nicht aus

Eine ohne Beachtung der Schriftform ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dies folgt aus § 623 BGB. Das Schriftformerfordernis ist nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht gewahrt, wenn die Unterschrift unter einer Kündigung durch einen Unterschriftenstempel erzeugt worden ist.

Ein Mitarbeiter, der seit mehreren Jahren im Vertrieb beschäftigt war, hatte von seinem Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben erhalten, welches von dem Geschäftsführer der Firma unterzeichnet worden war. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage und vertrat die Ansicht, die Kündigung sei mangels eigenhändiger Unterschrift des Geschäftsführers unwirksam. Er behauptete, das Kündigungsschreiben trage lediglich eine Computerunterschrift, was sich auch aus einem Vergleich aus weiteren, von ihm vorgelegten und dem Gericht vorgelegten Schreiben ergebe. Der Arbeitgeber hingegen behauptete, der seinerzeitige Geschäftsführer persönlich habe das Kündigungsschreiben eigenhändig unterschrieben.

Landesarbeitsgericht: Kündigung entspricht nicht der gesetzlichen Form

Das Arbeitsgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Hessische Landesarbeitgericht ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Auffassung gekommen, die Kündigung entspreche nicht der gesetzlichen Form der §§ 623, 126 Abs. 1 BGB. Deshalb sei sie rechtsunwirksam und habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet.

Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach § 126 Abs. 1 BGB muss die Urkunde (hier das Kündigungsschreiben) von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein, wenn durch das Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist.

Zwar behauptete der Arbeitgeber, das Kündigungsschreiben sei vom damaligen Geschäftsführer eigenhändig unterschrieben worden. Dieser habe auch als Zeuge im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt, dass er sich erinnern könne, das Kündigungsschreiben unterschrieben zu haben. Allerdings sei die Aussage des Zeugen relativ unbestimmt gewesen, als es um die näheren Umstände, unter den die Unterschrift geleistet worden sei, ging. Der Zeuge habe zudem auf die Frage, ob es im Computer eine von ihm hinterlegte Unterschrift gebe, lediglich mit Nichtwissen reagiert, was für einen Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter einer Firma, welcher die Geschäfte führe, eher ungewöhnlich sei. Demgegenüber habe der Mitarbeiter die Echtheit der Unterschrift nicht nur bestritten, sondern zahlreiche Indizien genannt, aus denen Zweifel an der Echtheit der Unterschrift folgten.

Aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens stand zur Überzeugung des Berufungsgerichts nunmehr fest, dass die Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben vom damaligen Geschäftsführer nicht eigenhändig geleistet, sondern mit einem Unterschriftenstempel erzeugt worden sei. Der Gutachter habe Merkmale benannt, die mit der Hypothese, dass die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben ein handschriftliches Produkt sei, nicht in Einklang zu bringen seien. Aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse sei der Gutachter zu dem Schluss gekommen, die Unterschrift sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Unterschriftenstempel erzeugt worden, wobei der höchste Wahrscheinlichkeitsgrad nicht für angemessen erachtet werde, da es sich bei der Unterschrift nur um einen relativ kurzen Namenszug handele. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens reichte dem Hessischen Landesarbeitsgericht deshalb aus, um die Zeugenaussage des Geschäftsführers als widerlegt anzusehen. Damit stand zugleich fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des LAG Hessen vom 30.06.2008

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Hanau, Urteil vom 05.05.2006
    [Aktenzeichen: 4 Ca 327/05]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Hessisches-LAG_10-Sa-96106_Kuendigungsschreiben-muss-per-Hand-unterschrieben-werden~N6293

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 6293 Dokument-Nr. 6293

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.