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Eine ohne Beachtung der Schriftform ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dies folgt aus § 623 BGB. Das Schriftformerfordernis ist nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht gewahrt, wenn die Unterschrift unter einer Kündigung durch einen Unterschriftenstempel erzeugt worden ist.
Ein Mitarbeiter, der seit mehreren Jahren im Vertrieb beschäftigt war, hatte von seinem Arbeitgeber ein
Das Arbeitsgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Hessische Landesarbeitgericht ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Auffassung gekommen, die
Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch
Zwar behauptete der Arbeitgeber, das
Aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens stand zur Überzeugung des Berufungsgerichts nunmehr fest, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des LAG Hessen vom 30.06.2008
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Dokument-Nr. 6293
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