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Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 10.05.2019
10 Sa 275/18 SK -

Restauratoren mit abgeschlossenem Fach­hoch­schul­studium sind Freiberufler

Keine Anwendung der Tarifverträge für das Steinmetz- und Stein­bildhauer­handwerk, wenn die Tätigkeiten durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt sind

Das Hessische Landes­arbeits­gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Unterschiede es bei der Tätigkeit von Stein-Restauratoren(innen) geben kann, die an historischen Bauwerken und Objekten arbeiten.

Diese Frage kann für selbständige Restauratoren von erheblicher Bedeutung sein. Denn Handwerksbetriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks müssen nach einem allgemeinverbindlichen d.h. für alle geltenden Tarifvertrag für ihre Beschäftigten Pflichtbeiträge zur Finanzierung einer Zusatzrente und der Berufsausbildung zahlen. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für solche Rechtsfragen folgt daraus, dass die Leistungen und Beitragspflichten der Branche tariflich geregelt sind. Zu entscheiden ist, wie der Tarifvertrag zu verstehen und anzuwenden ist.

Restaurator mit Fachhochschulstudium wehrt sich gegen Beitragspflicht

Der beklagte Restaurator hat ein Fachhochschulstudium abgeschlossen und führt einen Betrieb. Mit diesem übernimmt er Restaurierungen, z.B. an historischen Denkmälern und Steinobjekten. Er wehrt sich gegen eine Beitragspflicht. Denn er führe keinen gewerblichen Betrieb, sondern übe einen freien Beruf aus. Dafür sei er durch eine akademische Ausbildung qualifiziert. Die klagende Einzugsstelle hält dagegen, dass sich auch Inhaber und Mitarbeiter von Handwerksbetrieben auf anspruchsvolle Restaurierungsarbeiten spezialisieren können.

Tarifverträge greifen nicht bei wissenschaftlich-kunsthistorischer Herangehensweise

Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied, dass ein Restaurator mit akademischer Ausbildung mit seinem Betrieb nicht den Tarifverträgen für Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk unterfällt, wenn die Tätigkeiten durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt sind. Daher muss der beklagte Restaurator keine Auskünfte über den Verdienst seiner Beschäftigten geben und keine Beiträge abführen.

Revision zugelassen

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2019
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online (pm/ab)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 15.11.2017
    [Aktenzeichen: 7 Ca 608/16]
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