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Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Unterschiede es bei der Tätigkeit von Stein-Restauratoren(innen) geben kann, die an historischen Bauwerken und Objekten arbeiten.
Diese Frage kann für selbständige Restauratoren von erheblicher Bedeutung sein. Denn Handwerksbetriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks müssen nach einem allgemeinverbindlichen d.h. für alle geltenden
Der beklagte
Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied, dass ein
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2019
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 27482
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