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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14.08.2007
1 Sa 315/07 -

Kürzung des Weihnachtsgeldes für Beschäftigte des Bistums Limburg wirksam

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Reduktion des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2003 für Beschäftigte des Bistums Limburg infolge Änderung der Anlage 4 zur Arbeitsvertragsordnung durch eine Entscheidung des Bischofs weder rechtsunwirksam noch unbillig war.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage eines Mitarbeiters abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Auch das Hessische Landesarbeitgericht hat die Zahlungsklage auf den Differenzbetrag für das Weihnachtsgeld 2003 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

Es ist - wie schon das Arbeitsgericht - zur Auffassung gekommen, dass nach Ablauf des für die Beschäftigten des Bistums geltenden Schlichtungsprozedere die letztlich vom Bischof getroffene Entscheidung, das Weihnachtsgeld 2003 für die Beschäftigten entsprechend dem Zuwendungstarifvertrag für den Bereich des öffentlichen Dienstes zu kürzen, nicht zu beanstanden ist. Eine Unbilligkeit war im vorliegenden Fall auch nicht zu erkennen, da eine Übernahme von tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes einer Prüfung nach Billigkeitsgesichtspunkten Stand hält, zumal der Betrag nur 1 % des Jahresgehaltes des Mitarbeiters ausgemacht hat.

Eine ergebnisgleiche, rechtskräftige Entscheidung hatte bereits das Arbeitsgerichts Koblenz für den Bereich des Bistums Limburg in Rheinland Pfalz getroffen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/07 des LAG Hessen vom 14.08.2007

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Limburg, Urteil vom 10.01.2007
    [Aktenzeichen: 1 Ca 587/05]
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