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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.10.2019
9 C 1171/17.T -

Kein Anspruch auf Entschädigung für Außenwohnbereich einer Flüchtlings­unterkunft durch fluglärmbedingte Beeinträchtigungen

Für Altenwohn- und -pflegeheim gültiges Fluglärmschutzrecht entfällt nach Umnutzung in Flüchtlings­unterkunft

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass für den Außenwohnbereich einer Flüchtlings­unterkunft, die in einem bisher als Altenwohn- und -pflegeheim genutzten Gebäude errichtet worden ist, keinen Anspruch auf Entschädigung für fluglärmbedingte Beeinträchtigungen besteht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens verlangt vom Beklagten die Festsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung für fluglärmbedingte Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs einer Flüchtlingsunterkunft, die nach Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung im Jahre 2016 in einem bisher als Altenwohn- und -pflegeheim genutzten Gebäude errichtet worden war.

Keine Entschädigung für nach Einrichtung des Lärmschutzbereichs neu errichtete Gebäude

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab. Der Kläger habe danach keinen Anspruch auf die begehrte Entschädigung. Nach den zugrunde liegenden Regelungen im Fluglärmschutzrecht (Fluglärmschutzgesetz und 3. Flugplatz Schallschutzmaßnahmenverordnung) gebe es die Entschädigung nur für Bestandsgebäude, nicht jedoch für nach Einrichtung des Lärmschutzbereichs neu errichtete Gebäude. Eine solche Neuerrichtung sei hier mit der Änderung in eine zumindest wohnähnliche Nutzung vorgenommen worden, die für die Flüchtlingsunterkunft einen erneuten Prüfungsbedarf nach dem Baurecht und nach dem Fluglärmschutzrecht aufgeworfen habe.

Nach Nutzungsänderungen ergibt sich für Unterkunft erneuter rechtlicher Beurteilungsbedarf

Dass sich die Wohnnutzung von der zuvor betriebenen schutzbedürftigen Einrichtung in Gestalt eines Altenheimes rechtlich wesentlich unterscheide, liege auf der Hand. Aber selbst wenn man die Flüchtlingsunterkunft wegen der vorhandenen Betreuungsleistung als schutzbedürftige Einrichtung nach dem Fluglärmschutzgesetz betrachten wolle, ergebe sich wegen der damit verbundenen Änderungen in Nutzung und Belegung ein erneuter rechtlicher Beurteilungsbedarf für die Unterkunft nach dem Fluglärmschutzrecht, so dass wegen der Errichtung erst nach Erlass der einschlägigen Regelungen der Flugplatz Schallschutzmaßnahmenverordnungen kein Bestandsschutz mehr bestehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2019
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online (pm/kg)

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