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Der Lärm, der von auf Wendegleisen befindlichen U-Bahn-Zügen ausgeht, ist immissionsschutzrechtlich privilegiert. Es besteht kein Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm. Ein Unterlassungsanspruch kann sich aber aus §§ 1004, 906 BGB ergeben. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Eigentümer eines Wohnhauses im Jahr 2014 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. gegen die Betreiberin der Frankfurter
Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage hinsichtlich der von den Klimaanlagen der wartenden Züge ausgehenden
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm zu. Denn der
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs könne der von den Klimaanlagen ausgehende
Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2021
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31140
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