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Eine mit dem Vakzin "Sputnik V" zweifach geimpfte Person hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines inländischen Nachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Die hat der Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschieden und hat die Beschwerde des Antragstellers gegen einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel zurückgewiesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Der Antragsteller wurde am 10. Mai 2021 in Moskau mit dem Vakzin "Sputnik V" und am 19. Juli 2021 in San Marino mit demselben Vakzin geimpft. Er begehrte deshalb vom Gesundheitsamt des Landkreises Fulda die Ausstellung eines deutschen Impfzertifikats. Der Landkreis lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Impfstoff "Sputnik V" gehöre nicht zu den vom Paul-Ehrlich-Institut aufgelisteten Impfstoffen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt, jedoch ohne Erfolg.
Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Impfnachweises im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht. Nach dieser Vorschrift sei ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus
Europarechtliche Bestimmungen würden die Ausstellung eines inländischen Nachweises nicht gebieten. Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/953, der die Ausstellung eines Impfzertifikats für einen in einem Drittland verabreichten Impfstoff grundsätzlich ermöglicht, regele in seinem Satz 2, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet sei, ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2021
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30899
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