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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.09.2011
8 B 1762/11.N u.a. -

Hessischer VGH: Verlängerung der Sperrzeit für Spielhallen in Kassel bleibt vollziehbar

Sperrzeitverlängerung zur Abwehr von Gefahren durch Glücksspielmissbrauch geeignet und verhältnismäßig

In einer Reihe von Eilverfahren hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof Anträge von Spielhallenbetreibern abgelehnt, mit denen diese eine Änderungsverordnung zur Sperrzeitverordnung für das Stadtgebiet durch einstweilige Anordnung außer Vollzug setzen lassen wollten.

Im zugrunde liegenden Streitfall sah eine Änderungsverordnung des Kasseler Oberbürgermeisters vom 6. Juni 2011 vor, dass die Zeiten, zu denen die Spielhallen geschlossen bleiben müssen, von zuvor drei auf neun Stunden erhöht und dadurch deren tägliche Öffnungszeiten von vormittags 11 Uhr bis nachts 2 Uhr begrenzt werden. Bis dahin durfte in den Hallen täglich von 6 Uhr morgens bis 3 Uhr nachts gespielt werden.

Spielhallenbetreiber sehen sich durch neue Sperrzeitverordnung in ihrer Existenz bedroht

Ihre abgelehnten Anträge begründeten die Spielhallenbetreiber mit einer erwarteten Existenzbedrohung infolge von Umsatzeinbußen und der Notwendigkeit, wegen der geänderten Sperrzeiten ihre Hallen vom bisherigen Dreischichtenbetrieb auf zwei Schichten umzustellen. Dies zwinge zur Entlassung vorhandener Mitarbeiter. Im Übrigen sei der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde hier für die Änderung der Sperrzeit auch gar nicht zuständig gewesen. Denn die als Begründung ins Feld geführte sprunghafte Vermehrung der in Spielhallen aufgestellten Geldspielautomaten sei kein örtliches Kasseler Phänomen, sondern bundesweit zu beobachten. Es sei daher nicht Sache der örtlichen Ordnungsbehörde, sondern Angelegenheit der Landesregierung bzw. des zuständigen Ministeriums gewesen, über eine etwaige Anpassung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen zu entscheiden. Von dort sei aber nichts veranlasst worden.

Zahl vorgehaltener Geldspielautomaten dramatisch angestiegen – Sperrzeitverlängerung zur Abwehr von Gefahren durch Glücksspielmissbrauch rechtmäßig

Dieser Argumentation schloss sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht an. Der Oberbürgermeister sei zu einer Veränderung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen im Stadtgebiet berechtigt gewesen, weil in Kassel im ersten Drittel des Jahres 2011 die Zahl der in Spielhallen vorgehaltenen Geldspielautomaten nach jahrelanger Stagnation dramatisch um fast 20 Prozent angestiegen sei und sich im Stadtgebiet immer mehr Personen wegen Spielsucht oder akuter Spielsuchtgefährdung in therapeutische Behandlung begeben müssten; von 2006 bis 2010 sei insofern ein Zuwachs um 135 Prozent zu verzeichnen gewesen. Die in der Änderungsverordnung erfolgte Verlängerung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen sei auch zur Abwehr von Gefahren durch Glücksspielmissbrauch geeignet und verhältnismäßig. Sie halte sich im Rahmen dessen, was für den Betrieb von Spielhallen durch den in Vorbereitung befindlichen neuen Glückspielstaatsvertrag der Bundesländer und das in der parlamentarischen Beratung im Hessischen Landtag als konsensfähig erwiesenes Hessisches Glücksspielgesetz mit Beginn des Jahres 2012 ohnehin an Restriktionen absehbar sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2011
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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