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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2012
8 B 1595/12 -

Kundgebung der NPD in Darmstadt darf unter Auflagen stattfinden

Drohende konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch angemeldete Versammlung nicht erkennbar

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat eine Beschwerde der Stadt Darmstadt gegen eine Eilentscheidung des Darmstädter Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, mit der das Gericht einem Eilantrag der NPD entsprochen und das Verbot einer Kundgebung auf dem Luisenplatz aufgehoben hatte.

Die NPD in Darmstadt plante für den 3. August 2012 eine Kundgebung unter dem Motto "Raus aus dem Euro". Die Stadt erließ hiergegen eine Verbotsverfügung. Das Verwaltungsgericht Darmstadt erklärte diese mit Beschluss vom 2. August 2012 für rechtswidrig.

Kundgebung darf unter Auflagen stattfinden

Gemäß der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kann die Kundgebung wie vom Veranstalter angemeldet unter der Auflage stattfinden, dass sie nur auf einem Teil des Luisenplatzes durchgeführt werden darf, für den eine Veranstaltung/Kundgebung am 3. August 2012 zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung noch nicht genehmigt war.

Verbotsverfügung des Oberbürgermeisters offensichtlich rechtswidrig

Zur weiteren Begründung führte das Gericht - wie bereits das Verwaltungsgericht Darmstadt in seinem angefochtenen Beschluss - aus, dass das von der Stadt verfügte Totalverbot der Kundgebung offensichtlich rechtswidrig sei, da von der Stadt weder konkret nachgewiesen noch sonst wie ersichtlich sei, dass durch die angemeldete Versammlung eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2012
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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