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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2009
8 B 1041/09 und 8 B 1043/09 -

Beschwerde des BKA wegen Auskunftserteilung an NATO-Hauptquartier erfolgreich

Journalisten fehlt das Rechtsschutzbedürfnis

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat den Beschwerden des Bundeskriminalamts (BKA) gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 31. März 2009 stattgegeben. Das Verwaltungsgericht hatte das Amt im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, Auskünfte für eine Presseakkreditierung bei der NATO für die Gipfelkonferenz vom 3. und 4. April 2009 zurückzunehmen und gegenüber dem NATO-Hauptquartier zu erklären, dass jegliches Votum bzgl. Journalisten durch das Bundeskriminalamt gegenüber dem NATO-Hauptquartier unzulässig sei.

Das Bundeskriminalamt hatte zuvor im Rahmen eines vereinbarten standardisierten Überprüfungsverfahrens zur Akkreditierung für den am 3. und 4. April 2009 stattfindenden NATO-Gipfel in Straßburg/Kehl gegenüber dem NATO-Hauptquartier eine negative Auskunft über zwei Journalisten erteilt, die vom NATO-Hauptquartier als Grund für die Ablehnung einer Akkreditierung für die Gipfelkonferenz angeführt wurde.

VG Wiesbaden sah die Übermittlung der Bewertung an das NATO-Hauptquartier als offensichtlich rechtswidrig an

Auf Antrag der betroffenen Journalisten stellte das Verwaltungsgericht Wiesbaden fest, die Übermittlung einer Bewertung an das NATO-Hauptquartier sei offensichtlich rechtswidrig, da es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage hierfür fehle, und verpflichtete das Bundeskriminalamt, seine Auskunft zurückzunehmen und eine entsprechende Erklärung gegenüber dem NATO-Hauptquartier abzugeben.

VGH Hessen: Anträgen fehlte das Rechtschutzbedürfnis, da nicht zu erwarten war, dass das NATO-Hauptquartier nachträglich die Akkreditierung erteilen würde

Die dagegen vom Bundeskriminalamt eingelegten Beschwerden waren erfolgreich. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, für die Anträge der betroffenen Journalisten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe von Anfang an das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Antragsbefugnis gefehlt. Nachdem das Bundeskriminalamt dem Nato-Hauptquartier seine negative Stellungnahme zu den Akkreditierungsanträgen der Antragsteller übermittelt schon gehabt habe, sei auch im Falle des vom Verwaltungsgericht Wiesbaden angeordneten Widerrufs dieser Erklärung nicht zu erwarten gewesen, dass das Nato-Hauptquartier trotz erfolgten Widerrufs der ursprünglichen Erklärung eine Akkreditierung erteilen würde. Wie sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens herausgestellt habe, sei das Nato-Hauptquartier durch die Stellungnahmen des Bundeskriminalamts in seiner Entscheidung so festgelegt, dass bereits vollendete Tatsachen geschaffen gewesen seien. Damit seien die Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes ergebnislos ausgeschöpft. Eine endgültige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen sei nur im Rahmen eines etwaigen Hauptsacheverfahrens möglich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/2009 des Hessischen VGH

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