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Die Stadt Kassel braucht ihrem früheren Oberbürgermeister Hans Eichel nach seinem Eintritt in den Ruhestand aus dem Amt des Bundesministers der Finanzen keine Ruhestandsbezüge zu zahlen, weil der ihm an sich gegenüber der Stadt zustehende Anspruch auf Ruhegehalt in Höhe von monatlich 6.344,81 € wegen des höheren Ruhegehaltsanspruchs als ehemaliger Bundesminister ruht. Dies hat der Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschieden und der Berufung der Stadt Kassel gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25. April 2008 stattgegeben.
Das Verwaltungsgericht hatte die Stadt zur Neubescheidung des Klägers über das Ruhen seiner
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sah das jetzt anders: die Übernahme einer früheren Versorgung sei nicht erforderlich, da § 20 Abs. 1 Bundesministergesetz nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Regelungszusammenhang in Übereinstimmung mit beamtenrechtlichen Grundsätzen dahin auszulegen sei, dass der Bund als letzter Dienstherr eines Bundesministers dessen volles Bundesminister-Ruhegehalt zu zahlen habe und vorher erworbene Versorgungsansprüche auch gegenüber anderen Körperschaften bis zu deren Höhe ruhten, also nicht zu zahlen seien. Diese Regelungen dienten der Vermeidung einer vom Gesetzgeber nicht gewollten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2009
Quelle: ra-online, Hessischer Verwaltungsgerichtshof
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Dokument-Nr. 8558
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