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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 05.02.2009
8 A 1559/07 -

IHK darf keine bestimmten Wege zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einfordern - Nur begrenzte politische Äußerung zulässig

Aussagen der IHK Kassel in "Limburger Erklärung" beanstandet - Keine Werbung für Studiengebühren oder Atomenergie

Industrie- und Handelskammern dürfen sich nicht umfassend zu allgemeinpolitischen Themen äußern. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Die Richter befanden, dass die "Limburger Erklärung", die die hessischen Kammern im Juni 2004 an die Landesregierung gerichtet hatten, in Teilen rechtswidrig sei.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Rechtstreit gegen die IHK Kassel die Aussagen in dem Grundsatzpapier " Gewerbe- und Industriestandort Hessen" der "Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie und Handelskammern" vom Juni 2004 teilweise als nicht mit dem Gesetz vereinbar beanstandet.

Sachverhalt

Geklagt hat der Betreiber eines Reisebüros in Kassel mit der Begründung, die Aussagen des Grundsatzpapiers, insb. zu den Themen Bildungs- und Umweltpolitik hätten keinen Bezug zu den Aufgaben einer Industrie- und Handelskammer, vielmehr werde damit ein allgemeinpolitisches Mandat in Anspruch genommen, was nicht zulässig sei. In erster Instanz wurde seine Klage vom Verwaltungsgericht Kassel abgewiesen.

IHK darf keine "bestimmten Wege" einfordern

Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, das Gesetz gestatte den Industrie- und Handelskammern die Formulierung von Zielen gegenüber der Politik, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dienten, nicht gestattet sei es jedoch, auch bestimmte Wege einzufordern, wie diese Ziele erreicht werden sollten.

Grundsatzpapier "Gewerbe- und Industriestandort Hessen" aus dem Jahr 2004 nicht mit dem Gesetz vereinbar

Nach diesem Maßstab hat das Gericht im zu entscheidenden Fall die Aussagen aus dem Grundsatzpapier "Gewerbe- und Industriestandort Hessen" aus dem Jahr 2004 zu den Handlungsfeldern Bildungs-, Forschungs- und Hochschulpolitik sowie Umweltpolitik und Energiepolitik für nicht mehr mit dem Gesetz vereinbar gehalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/09 des VGH Hessen vom 05.02.2009

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