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Die BILD-Zeitung hat keinen Auskunftsanspruch nach dem Hessischen Pressegesetz zu der fehlerhaften Aufgabenstellung für die Abiturklausur im Fach Mathematik im Jahr 2009. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof und änderte damit die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ab, mit dem das Land Hessen zur Mitteilung der für die Freigabe der fehlerhaften Aufgaben „letztverantwortlichen“ Person verurteilt worden war.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein
Die Klausur im Fach Mathematik wurde am 27. März 2009 mit vom Hessischen Kultusministerium für Schülerinnen und Schüler der Grund- und Leistungskurse landesweit vorgegebenen Aufgabenstellungen geschrieben. Nachdem festgestellt worden war, dass diese Aufgaben
Auf Anfragen des klagenden BILD-Redakteurs teilte das Hessische Kultusministerium mit, dass die Abituraufgaben im Fach Mathematik im Auftrag des Ministeriums von verschiedenen Kommissionen erarbeitet und geprüft worden seien. Bei der erfolgten internen Überprüfung hätten die
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Fall der Auffassung des Landes Hessen angeschlossen. Zur Begründung der Entscheidung wurde in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, den Klägern stehe ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zwar dem Grunde nach zu; das beklagte Land sei zu der von den Klägern begehrten namentlichen Benennung des Letztunterzeichners bei der Freigabe der fehlerhaften Mathematikaufgaben hier jedoch ausnahmsweise nicht verpflichtet, weil insoweit ein Auskunftsverweigerungsrecht bestehe. Bei der gebotenen Abwägung habe das Kultusministerium zurecht dem Persönlichkeitsrecht des/der letztunterzeichnenden Mitarbeiters/in gegenüber dem geltend gemachten öffentlichen Interesse an seiner/ihrer Namensnennung den Vorrang eingeräumt. In Übereinstimmung mit den bisherigen Angaben des Ministeriums habe die heutige Zeugenbefragung eines damaligen Abteilungsleiters des Kultusministeriums ergeben, dass der/die „letztunterzeichnende“ Mitarbeiter/in des Ministeriums in der Behördenhierarchie unterhalb der Abteilungsleiterebene gewesen sei und insbesondere eine inhaltliche Überprüfung der freigegebenen Abituraufgaben nicht vorgenommen habe, weil er/sie schon fachlich dazu gar nicht in der Lage gewesen wäre. Die öffentliche Bekanntgabe des Namens dieser Person sei deshalb nicht geeignet, den Grund für die
„Die Behörden sind verpflichtet, der
1. […]
2. soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten Einzelner verlangt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht, und […]“.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2012
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 13085
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