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Die private Haltung von Krustenechsen (Gattung Heloderma) ist erlaubnispflichtig. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof und wies damit die Klage eines privaten Züchters dieser Tiere ab.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hält mindestens 55 Krustenechsen in einer Etagenwohnung in Südhessen. Eine
In erster Instanz blieb die Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ohne Erfolg. Auch die dagegen eingelegte Berufung wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, die in
(1) Die nicht gewerbsmäßige Haltung eines gefährlichen Tieres einer wildlebenden Art ist verboten. Gefährliche Tiere sind solche, die in ausgewachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind. Die Bezirksordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Halterin oder der Halter ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist. Ein berechtigtes Interesse kann für die Haltung zum Zwecke der Wissenschaft oder Forschung oder für vergleichbare Zwecke angenommen werden.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits gehaltene gefährliche Tiere einer wildlebenden Art, wenn die Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens zum 30. April 2008 der Bezirksordnungsbehörde schriftlich angezeigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots nach Abs. 1 Satz 1 bereits erzeugte Nachkömmlinge. ....
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2010
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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