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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.08.2010
8 A 121/10 -

Private Haltung von Krustenechsen nur mit Erlaubnis zulässig

Gesetzliche Bestimmung über Haltung gefährlicher Tiere mit Grundgesetz vereinbar

Die private Haltung von Krustenechsen (Gattung Heloderma) ist erlaubnispflichtig. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof und wies damit die Klage eines privaten Züchters dieser Tiere ab.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hält mindestens 55 Krustenechsen in einer Etagenwohnung in Südhessen. Eine Erlaubnis hierfür wurde ihm vom Regierungspräsidium Darmstadt am 17. April 2008 erteilt. Durch die Befristung dieser Erlaubnis auf fünf Jahre, die Pflicht den Tierbestand jährlich anzuzeigen aber auch durch die Genehmigungspflicht als solche sieht sich der Kläger in seinen wissenschaftlichen Interessen als Halter und Züchter dieser Tiere verletzt. Mit seiner Klage begehrt er deshalb die Feststellung, dass er für die Haltung von Krustenechsen keiner Erlaubnis bedürfe und die auch bisher gehaltenen Tiere deshalb nicht habe beim Regierungspräsidium anmelden müssen, wie dies durch das Hessische Gesetz über die Sicherheit und Ordnung (HSOG) seit Oktober 2007 für die nicht gewerbsmäßige Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten vorgeschrieben ist. Schließlich habe auch das Regierungspräsidium durch die Erteilung der Genehmigung sein wissenschaftliches Interesse an dem Fortpflanzungsverhalten von Krustenechsen als schutzwürdig anerkannt. Auch seien Krustenechsen, die zur Klasse der Reptilien gehören, zwar giftig, aber für Menschen nicht so gefährlich, wie dies vom Regierungspräsidium Darmstadt angenommen werde.

Klage bleibt auch in zweiter Instanz erfolglos

In erster Instanz blieb die Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ohne Erfolg. Auch die dagegen eingelegte Berufung wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Bestehender Gefahrenverdacht lässt gesetzliches Verbot privater Haltung entsprechender Tiere verhältnismäßig erscheinen

Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, die in Hessen geltende gesetzliche Bestimmung über die Haltung gefährlicher Tiere (§ 43 a HSOG) sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies habe das Gericht bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 4. März 2010 in einem Verfahren, in dem es um vergleichbare Probleme bei der Haltung von Giftschlangen in einer Privatwohnung ging, festgestellt. Danach sei die gesetzliche Erlaubnispflicht für das Halten gefährlicher Tiere, wie z. B. giftige Reptilien gerechtfertigt, weil schon ein bestehender Gefahrenverdacht bzw. ein vorhandenes "Besorgnispotenzial" das gesetzliche Verbot der privaten Haltung entsprechender Tiere bei einem entsprechenden Erlaubnisvorbehalt verhältnismäßig erscheinen lasse. Ein derartiges Gefährdungspotenzial sei auch bei den Krustenechsen gegeben, die zu den giftigen Reptilien zählen. Nach vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen sei der Biss dieser Tiere auch für Menschen gefährlich, u. U. sogar tödlich.

§ 43 a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)

(1) Die nicht gewerbsmäßige Haltung eines gefährlichen Tieres einer wildlebenden Art ist verboten. Gefährliche Tiere sind solche, die in ausgewachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind. Die Bezirksordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Halterin oder der Halter ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist. Ein berechtigtes Interesse kann für die Haltung zum Zwecke der Wissenschaft oder Forschung oder für vergleichbare Zwecke angenommen werden.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits gehaltene gefährliche Tiere einer wildlebenden Art, wenn die Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens zum 30. April 2008 der Bezirksordnungsbehörde schriftlich angezeigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots nach Abs. 1 Satz 1 bereits erzeugte Nachkömmlinge. ....

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2010
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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