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Wurde ein Architekt auf eigenen Wunsch aus der Architektenliste gelöscht und beantragt er später die Wiedereintragung, müssen dazu die aktuell gültigen Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Vertrauen auf den Bestand einer früheren inzwischen abgeschafften Ausnahmeregelung besteht nicht. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein studierter
Der Verwaltungsgerichtshof Hessen entschied zu Gunsten der Architektenkammer und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Ein Anspruch
Ein Vertrauenstatbestand auf Fortbestand der alten Rechtslage scheide aus, so der Verwaltungsgerichtshof, da der Kläger die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Hessen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26632
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