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Wer sich in einer Hausarbeit nicht an die Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens hält und übernommene Textpassagen nicht als solche kennzeichnet, der kann sich schnell der vorsätzlichen Täuschung schuldig machen. Eine Bewertung der Hausarbeit mit der Note "ungenügend" ist damit gerechtfertigt. Dies geht aus einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Im vorliegenden Fall beantragte der Kläger, den Bescheid, mit dem seine Examenshausarbeit unter dem Vorwurf der
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof erklärte die Klage für unbegründet. Der Bescheid des Präsidenten des Justizprüfungsamtes sei rechtmäßig. Die Hausarbeit des Klägers habe mit der Note "ungenügend (0 Punkte)" bewertet werden können. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die juristische Ausbildung könne der Präsident des Justizprüfungsamtes eine Prüfungsleistung dann mit der Note "ungenügend" bewerten, wenn ein Bewerber versuche, das Ergebnis der Prüfung durch
Der Kläger habe dabei vorsätzlich gehandelt.
Der Kläger bestreite das Vorliegen einer Täuschungshandlung und verweise darauf, dass der Aufsatz von Gasteyer im Literaturverzeichnis genannt sei. Dieses Vorbringen könne nach Meinung des Gerichts den Täuschungsvorwurf jedoch nicht entkräften, da sich aus der Aufnahme des Aufsatzes in das Literaturverzeichnis nicht ergebe, welche Gedanken der Kläger von Gasteyer übernommen habe und in welchem Zusammenhang sowie an welchen Stellen dies geschehen sei. Die Anforderungen, die an die Kenntlichmachung der Übernahme von Textpassagen aus Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur gestellt würden, seien dem Kläger auch bekannt gewesen, denn er wäre mit dem der Prüfungsaufgabe beigefügten Merkblatt darauf hingewiesen worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2012
Quelle: ra-online, Hessischer Verwaltungsgerichtshof (vt/st)
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Dokument-Nr. 11697
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