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Die Verpflichtung eines Aktien emittierenden Unternehmens, Eigengeschäfte von Führungspersonen mit diesen Aktien unter Namensnennung zu veröffentlichen, ist rechtmäßig .
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte in einem Rechtsstreit, der den Verkauf von Aktien eines im Rhein-Main-Gebiet ansässigen Großunternehmens durch ein Mitglied des Aufsichtsrats und dessen Ehefrau betraf, zu entscheiden.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte das klagende Ehepaar verpflichtet, dem beigeladenen Unternehmen Einzelheiten des Veräußerungsgeschäftes mitzuteilen. Das bei-geladene Unternehmen sollte nach dem Willen der Behörde diese Mitteilung im Internet unter Nennung des Namens der Kläger veröffentlichen.
Die Kläger sahen sich durch die drohende Veröffentlichung unter Namensnennung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung blieb ohne Erfolg.
Der 6. Senat vertrat die Auffassung, dass dem Bundesgesetzgeber bei der Bekämpfung des Insiderhandels und bei der transparenten Gestaltung des Kapitalmarkts ein weiter Spielraum eröffnet sei, der auch die Veröffentlichung des Namens von Führungskräften und ihrer nahen Angehörigen bei dem Verkauf von Wertpapieren des eigenen Unternehmens zulasse.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/06 des VGH Hessen vom 03.05.2006
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Dokument-Nr. 2319
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