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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.09.2006
6 N 1388/05 -

Skontrenverteilung muss durch Börsenordnung geregelt werden

Frankfurter Börsenordnung teilweise unwirksam

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse teilweise für unwirksam erklärt.

Antragstellerin in dem Normenkontrollverfahren ist eine für den Präsenzhandel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassene Skontroführerin. Sie wandte sich insbesondere gegen die Vorschriften über die Verteilung der Aktienskontren auf die an der Börse zugelassenen Skontroführer. Die Vorschriften der Börsenordnung über die Verteilung der Aktienskontren auf die an der Börse zugelassenen Skontroführer seien bereits nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, entbehrten einer gesetzlichen Grundlage und seien überdies willkürlich und sachwidrig. Insbesondere lasse sich nach Ansicht de An-tragstellerin eine Anknüpfung der Verteilung der Aktienskontren an die bisherigen Marktanteile der einzelnen Skontroführer nicht rechtfertigen. Dem gegenüber vertritt die Antragsgegnerin, die Frankfurter Wertpapierbörse, die Auffassung, die Verteilung der Marktanteile sei Ausdruck beruflicher Erfahrung und biete die erforderliche Gewähr für einen geordneten Marktverlauf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die angegriffenen Vorschriften für unwirksam erklärt. Nach den Bestimmungen des Börsengesetzes müssen die Voraussetzungen der Skontrenverteilung durch die Börsenordnung geregelt werden. Ausreichende Regelungen auf diesem Gebiet enthalte die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse nach Ansicht des Gerichts nicht. Erforderlich wären nicht allein Vorschriften, die die Bedeutung der persönlichen Leistungsfähigkeit eines Bewerbers im Verhältnis zu anderen für die Verteilung der Skontren bedeutsamen Gesichtspunkte klären. Vielmehr sei es auch geboten, dass die einzelnen für die Bemessung der Leistungsfähigkeit heranzuziehenden Kriterien benannt und hinsichtlich der ihnen untereinander zukommenden Bedeutung gewichtet werden. Eingehendere Bestimmungen dieser Art seien bei der Ausgestaltung der verfassungsrechtlich verbürgten Berufsfreiheit, so wie sie in der Börsenordnung mit den angegriffenen Vorschriften erfolgen solle, unverzichtbar.

Solche Bestimmungen müssen nach Ansicht des Gerichts auch vom Börsenrat als dem zuständigen Beschlussorgan für die Börsenordnung selbst festgelegt werden und dürften nicht anderen Organen der Wertpapierbörse überlassen bleiben. Indem der Bun-desgesetzgeber ausdrücklich bestimmt habe, dass näheres über die Voraussetzungen der Skontrenverteilung in der Börsenordnung zu regeln sei, habe er auch die Zustän-digkeit des Börsenrates für den Erlass der Börsenordnung als Satzung begründet. Bei dem Börsenrat handele es sich um ein Organ der Börse, in dem die am Börsenhandel Beteiligten in pluralistischer Weise vertreten sind, wodurch zugleich deren besondere sachliche Kompetenz für die Skontrenverteilung dienstbar gemacht werde. Seinen ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben als Beschlussorgan für die Börsenordnung dürfe sich der Börsenrat deshalb nicht dadurch entziehen, dass er diese Befugnisse an die von ihm zu überwachende Geschäftsführung der Börse weitergibt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/06 des VGH Hessen vom 27.09.2006

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