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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage der RWE Power AG gegen die Bundesrepublik Deutschland - vertreten durch das Bundesumweltministerium - auf Zustimmung zur Übertragung von Reststrommengen des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich auf das Kernkraftwerk Biblis Block A abgewiesen.
Einen entsprechenden Antrag auf Übertragung von 30 Terawattstunden (1 Terawatt = 1 Milliarde Kilowatt) des Reststrommengenkontingents des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich hatte die RWE Power AG am 25. September 2006 gestellt. Diesen Antrag hatte das Bundesumweltministerium am 18. Mai 2007 abgelehnt.
Die mit dem Ziel einer Verpflichtung des Ministeriums auf Erteilung einer Zustimmung zur Übertragung des Reststrommengenkontingents erhobene Klage hat der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abgewiesen. Das Gericht hat sich der Auffassung des Bundesumweltministeriums angeschlossen, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit einer Übertragung von Reststrommengen aus dem sog. Mülheim-Kärlich-Kontingent auf bestimmte Kraftwerke beschränkt, zu denen das Kernkraftwerk Biblis Block A nicht gehört. Eine Übertragung der Reststrommenge des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich komme lediglich auf die Kernkraftwerke Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Grundremmingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 Terawattstunden auf das Kernkraftwerk Biblis Block B in Betracht. Dies ergebe sich aus einer Fußnote der Anlage 3 zum Atomgesetz, die eine abschließende Aufzählung der empfangenden Anlagen enthalten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.02.2007
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Dokument-Nr. 5674
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