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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16.09.2009
6 C 1005/08.T -

VGH Hessen: Bau einer Ersatzbrennstoff-Verbrennungsanlage zulässig

Einwände des BUND gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung unberechtigt

Der Bau einer Verbrennungsanlage zur Nutzung von Ersatzbrennstoffen/Sekundärbrennstoffen (Verbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle) mit einer jährlichen Verbrennungskapazität von max. 700.000 t jährlich auf dem Gelände des Industrieparks Höchst ist zulässig. Eine gegen diese Nutzung gerichtete Klage von Naturschutzverein BUND wurde abgewiesen. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dieser Anlage wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt der Thermal Conversion Compound Industriepark Höchst GmbH mit Bescheid vom 29. Februar 2008 erteilt. Die dagegen vom BUND erhobene Klage mit dem Ziel, diese Genehmigung aufzuheben, hatte keinen Erfolg.

Verwaltungsgerichtshof weist Klage vom BUND ab

Zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung scheitere einerseits daran, dass sich der BUND im Rahmen einer sog. Verbandsklage nach dem Umwelt-Rechtsbehelfgesetz - anders als bei einer naturschutzrechtlichen Verbandsklage - nur auf sog. drittschützende Vorschriften des Umweltschutzes, d. h. auf solche Rechtsvorschriften berufen könne, die im Sinne einer Schutznorm Rechte auch für einzelne Personen (Dritte) begründen können. Dies sei bei den mit der Klage geltend gemachten Verstößen gegen europäisches Naturschutzrecht, gegen das Gebot der Rücksichtnahme, gegen Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) und gegen den Abfallwirtschaftsplan des Landes Hessen nicht der Fall.

Gericht bemängelt Verletzung von Rechtsvorschriften

Andererseits, soweit der BUND die Verletzung von Rechtsvorschriften gerügt habe, die auch dem Schutz Einzelner (Dritter) dienten, könne dieses Vorbringen im Klageverfahren teilweise nicht mehr berücksichtigt werden, da bestimmte Rügen im Genehmigungsverfahren während der hierfür vorgesehenen Einwendungsfrist nicht rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Mit seinen Einwendungen u. a. im Hinblick auf die Prognose der durch den Betrieb der genehmigten Anlage zu erwartenden Immissionen und Schadstoffbelastungen sei der BUND deshalb nach den Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen. Abgesehen davon seien die Einwände auch in der Sache nicht berechtigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2009
Quelle: ra-online, Hessischer VGH

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