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Der Ausschank von Getränken in abgetrennten, gekennzeichneten Raucherräumen von Diskotheken ist rechtmäßig. Die entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof und änderte damit anders lautende Urteile des Verwaltungsgerichts Kassel ab und hob entsprechende gaststättenrechtliche Untersagungen auf.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagten Betreibergesellschaften von Diskotheken, in denen abgetrennte Raucherräume eingerichtet waren, deren Grundflächen weniger als 30 % der Gesamtfläche der jeweiligen Diskothek betrugen. In diesen als Raucherräumen gekennzeichneten Bereichen wurden an einer Theke Getränke ausgeschenkt.
Mit gaststättenrechtlichen Auflagen untersagte die Stadt Kassel die Bewirtschaftung der Theken bzw. den Ausschank von Getränken in diesen Raucherräumen. Zur Begründung führte die Stadt aus, bei diesen Räumen handele es sich nicht um untergeordnete Nebenräume im Sinne des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes, da sie für die Gäste und für die Betreiber der Diskotheken keine untergeordnete Bedeutung mehr hätten. Vielmehr sei es für alle Gäste, ob Raucher oder Nichtraucher, durch den angebotenen Getränkeausschank sehr „attraktiv“ diese ruhigeren Bereiche der Diskotheken aufzusuchen, um sich zu unterhalten und in Gesellschaft Getränke zu konsumieren. Dies sei mit dem Zweck des Hessischen Nichtrauchergesetzes nicht vereinbar.
Dagegen haben die Betreibergesellschaften der Diskotheken Klage erhoben und die Auffassung vertreten, dass in einem Rauchernebenraum keine Theke betrieben werden dürfe, ergebe sich aus dem Hessischen
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Auf die dagegen von den Klägern erhobenen, zugelassenen Berufungen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof diese erstinstanzlichen Urteile abgeändert und die Auflagenbescheide der Stadt Kassel aufgehoben.
Zur Begründung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, mit der ausnahmsweisen Zulassung von Raucherräumen in Gaststätten habe der hessische Landesgesetzgeber - ebenso wie die Gesetzgeber der übrigen Bundesländer mit vergleichbaren Ausnahmeregelungen - nur ein relatives
„In Gaststätten können vollständig abgetrennte Nebenräume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Diese Räume sind ausdrücklich als Raucherräume zu kennzeichnen.“
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2012
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 13113
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