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In dem Berufungsverfahren musste sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit der Frage befassen, welche Anforderungen an die Ausstellung einer Zertifizierung nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (EEG 2009) zu stellen sind.
Im vorliegenden Streitfall hatten zwei Unternehmen aus Sachsen-Anhalt, die Spezialfolien für die Hygiene- und Gesundheitsindustrie bzw. hochwertige Flachgläser (sog. Floatglas) produzieren sowie ein Unternehmen aus Brandenburg, das u.a. Laminatfußböden herstellt, geklagt. Diese Unternehmen hatten in den Jahren 2010 und 2011 jeweils einen Antrag auf Gewährung der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz, die sog. Begrenzung der
In den mündlichen Urteilsbegründungen führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die sprachlich nicht eindeutige Formulierung der einschlägigen Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 sei auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Im Ergebnis sei die Auslegung des Gesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zutreffend, nach der die Zertifizierungen im jeweiligen Referenzjahr abgeschlossen, d.h. bestätigt worden sein müssten. Die spätere Ausstellung einer Zertifizierungsbescheinigung allein sei nicht ausreichend.
Hinweis:
Die Entscheidungen betreffen ausschließlich das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung ( EEG 2009 ). Sie sind auf das Gesetz in der aktuell gültigen Fassung nicht übertragbar.
Die - inzwischen außer Kraft getretene - Vorschrift des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 lautete:
"1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2014
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel/ ra-online
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Dokument-Nr. 18109
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