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Das Zeugnis nach Abschluss der 9. Klasse mit dem ein Schüler im Rahmen des verkürzten gymnasialen Bildungsgangs (G8) in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt wird, berechtigt nicht zur Ausstellung eines Zeugnisses über den Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss). Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall wies das Verwaltungsgericht Frankfurt die Klage eines Schülers ab, der das Land Hessen verpflichtet sehen wollte, ihm aufgrund der Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe im Rahmen des verkürzten gymnasialen Bildungsgangs nach Abschluss der 9. Klasse ein
Der Kläger besuchte bis zur Jahrgangsstufe 9 ein hessisches
Die Bevollmächtigten des Kläger beantragten beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis, dem Schüler ein
Das Staatliche Schulamt lehnte diesen Antrag ab. Nach § 60 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfung in der Mittelstufe in der Fassung vom 11. November 2009 (VOBGM) müsse für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses die Jahrgangsstufe 10 beendet sein. Dies habe sich durch die zwischenzeitliche Einführung des gymnasialen Bildungsganges in acht Jahren nicht geändert. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, die Jahrgangsstufen insofern anzupassen. Auch nach der Beschlusslage der Kultusministerkonferenz seien für den mittleren Bildungsabschluss zehn Schuljahre verpflichtend. Auf die Ablehnung dieses Antrages und eines dagegen gerichteten Widerspruchs erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main.
Zur Begründung der Klage ergänzte der Schüler seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren dahin, dass die G8- und die G9-Schüler eine niveau-gleiche Ausbildung durchliefen und die gleiche Berechtigung, die Zulassung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, erreichen würden. Ihnen müsste deshalb mit der Zuerkennung des mittleren Abschlusses auch der gleiche Abschluss gewährt werden. Andernfalls sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Die Klage wurde abgewiesen, weil dem Kläger kein Anspruch auf Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) zustehe und er deshalb auch kein entsprechendes Jahreszeugnis/Abgangszeugnis erhalten könne. Dies schließe die in Hessen geltende Rechtslage aus. Nach § 60 Abs. 1 VOBGM werde der mittlere Abschluss am Ende der Jahrgangsstufe 10 erteilt. In Übereinstimmung hiermit werde das
Diese Rechtslage verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Schüler, die den gymnasialen Bildungsgang absolvierten, erwürben den mittleren Abschluss nicht als originären Abschluss, sondern es erfolge nur eine Gleichstellung mit dem mittleren Abschluss, der seit jeher erst am Ende der 10. Jahrgangsstufe erteilt werde. Dies sei in allen Bundesländern so und entspreche der ständigen Beschlusslage der Kultusministerkonferenz. Es sei aus Gründen der Gleichbehandlung nicht geboten, diese Gleichstellung mit dem mittleren Abschluss für G8-Schüler bereits nach dem 9. Schuljahr vorzunehmen. Denn neben dem erreichten Ausbildungsstand sei bei dem mittleren Abschluss, mit dem Schüler aus der gymnasialen Laufbahn gleichgestellt werden, eben auch die zeitliche Komponente von Bedeutung; der mittlere Abschluss werde aber seit jeher erst am Ende der 10. Jahrgangsstufe erreicht. Es sei schließlich nachvollziehbar, dass Hessen sich an die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz halte, denn es sei nicht sinnvoll, wenn Abschlüsse und Berechtigungen in verschiedenen Bundesländern auseinander fielen und z. B. ein mittlerer Abschluss aus Hessen in allen anderen Bundesländern nicht anerkannt würde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2011
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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