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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2014
5 C 2008/13.N -

Erhebung einer Pferdesteuer rechtlich möglich

Steuersatz von 200 Euro pro Pferd und Jahr nicht zu beanstanden

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass die Satzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf über die Erhebung einer Pferdesteuer rechtlich nicht zu beanstanden ist, da Kommunen grundsätzlich dazu berechtigt sind, eine sogenannte Aufwandsteuer zu erheben. Zudem legt die streitige Pferdesteuersatzung fest, dass Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht ausgenommen sind.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Sooden-Allendorf hatte am 13. Dezember 2012 eine "Satzung über die Erhebung einer Pferdesteuer im Gebiet der Stadt Bad Sooden-Allendorf" beschlossen. Nach dieser Satzung beträgt die Steuer pro Pferd im Jahr 200 Euro.

Kommunen sind grundsätzlich zur Erhebung einer sogenannten Aufwandsteuer berechtigt

Gegen diese kommunale Steuersatzung haben ein eingetragener Verein und neun natürliche Personen am 25. September 2013 einen Normenkontrollantrag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit dem Ziel gestellt, die Satzung für unwirksam zu erklären. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof jedoch abgelehnt. Zur Begründung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die Kommunen grundsätzlich berechtigt seien, eine sogenannte Aufwandsteuer zu erheben, mit denen - wie z. B. bei der Hundesteuer - die besondere Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die darin zu erkennen ist, dass er fähig und bereit ist, einen besonderen Aufwand zu erbringen, mit einer Steuer zu belegen. Da sowohl das Halten als auch das Benutzen von Pferden einen Aufwand erforderten, der das für den gewöhnlichen allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche überschreitet, dokumentierten Halter und Benutzer ihre besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die mit einer Steuer abgeschöpft werden dürfe. Die in der streitigen Satzung festgelegten Steuertatbestände belegten mit der Steuerlast auch jeweils diejenige natürliche Person, die einen zusätzlichen Aufwand für das Halten von Pferden bzw. für das entgeltliche Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung erbrächten.

Nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzte Pferde sind von der Steuerpflicht ausgenommen

Nicht zu der mit einer Aufwandsteuer abschöpfbaren besonderen Leistungsfähigkeit, die in einem besonderen, über den allgemeinen Lebensbedarf hinausreichenden Aufwand zum Ausdruck kommt, gehörten Aufwendungen, die nicht der (privaten) Einkommensverwendung, sondern der Einkommenserzielung zuzurechnen seien. Um sicherzustellen, dass derartige Aufwendungen von der Besteuerung ausgenommen werden, lege die streitige Pferdesteuersatzung fest, dass Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht ausgenommen sind.

Pferdesteuer hat gegenüber Pferdehaltern oder -benutzern keine "erdrosselnde" Wirkung

Auch im Übrigen sei die Pferdesteuersatzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf mit übergeordnetem Recht vereinbar, so der Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung. Dies gelte insbesondere für das grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes und für das in der Hessischen Verfassung festgelegte Staatsziel des Schutzes und der Pflege des Sports durch den Staat. Auch werde der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Schließlich seien auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Pferdesteuer der Stadt Bad Sooden-Allendorf gegenüber Pferdehaltern oder -benutzern etwa "erdrosselnd" wirken könnte. Dies sei angesichts des vorgesehenen Steuersatzes von 200 Euro pro Pferd und Jahr ausgeschlossen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2014
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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