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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat einen Normenkontrollantrag der Stadt Darmstadt gegen die Festlegung so genannter Siedlungsbeschränkungsbereiche durch den Regionalplan Südhessen 2000 abgelehnt.
Der Regionalplan Südhessen 2000 war bereits im Jahr 2004 Gegenstand gerichtlicher Prüfung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Durch Beschluss vom 26. Juli 2004 hatte das Gericht den Regionalplan in der Fassung der Genehmigung vom 14. November 2000 für nichtig erklärt. Daraufhin hatte die Hessische Landesregierung den Plan durch Beschluss vom 23. August 2004 in der ursprünglichen, von der Regionalversammlung im Dezember 1999 beschlossenen Fassung erneut genehmigt und bekannt gemacht. Sowohl diese Verfahrensweise der Neugenehmigung ohne erneute Beschlussfassung durch die Regionalversammlung als auch die von der Stadt Darmstadt beanstandete Festlegung so genannter Siedlungsbeschränkungsbereiche sind nach dem Urteil rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Regionalplan Südhessen 2000 sieht für den Bereich des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main so genannte Siedlungsbeschränkungsbereiche vor, in denen die Ausweisung neuer Wohnbaugebiete nicht zulässig ist. Diese Bereiche betreffen im Einwirkungsbereich des Flughafens Frankfurt am Main bisher unbeplante Gebiete, in denen aufgrund der bereits vorhandenen Lärmbelastung durch den derzeitigen Flugbetrieb ein errechneter Dauerschallpegel von 60 dB (A) zu erwarten ist. Von dieser Festlegung der Siedlungsbeschränkungsbereiche ist die Stadt Darmstadt mit den Stadtteilen Arheiligen, Kranichstein und Wixhausen betroffen.
Gegen diese Ausweisung von Siedlungsbeschränkungsbereichen wandte die Stadt Darmstadt ein, die Bestimmung einer Isophone (Lärmkontur) von 60 dB (A) für den Flughafen Frankfurt am Main sei nicht gerechtfertigt und zudem rechtlich und tatsächlich fehlerhaft erfolgt. Aus lärmmedizinischer Sicht sei nach derzeitigem Kenntnisstand unterhalb eines Richtwertes von 62 dB (A) keine negative Auswirkung auf die menschliche Gesundheit zu erwarten, so dass die kommunale Planungshoheit der Stadt weit mehr eingeschränkt sei, als dies zum ausreichenden Schutz der Bevölkerung vor Lärmbelästigungen erforderlich sei. In dem streitigen Siedlungsbeschränkungsbereich befänden sich mehrere Bebauungspläne in Aufstellung, auf die die Stadt im Hinblick auf das für die Jahre 2020/2025 angestrebte Bevölkerungswachstum dringend angewiesen sei.
Diese Einwände hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. In seiner Begründung führt das Gericht hierzu aus, bei der zu prüfenden Planungsentscheidung gehe es um die Umsetzung eines Planungsrichtwertes mit dem Ziel einer ausgewogenen Gewichtung der bei der Raumordnung zu beachtenden Belange. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Städte und Gemeinden bei ihrer kommunalen Bauleitplanung auch ohne raumordnerische Vorgaben durch einen Regionalplan im Rahmen der Lärmvorsorge verpflichtet seien, die Lage einer genehmigten Flugschneise und die daraus resultierenden möglichen Lärmbelastungen in ihre planerische Abwägung einzubeziehen. Soweit Siedlungsbeschränkungsbereiche Gebiete beträfen, in denen die in einem allgemeinen Wohngebiet erforderliche Wohnruhe tatsächlich nicht gegeben sei, schränke die Festsetzung von Siedlungsbeschränkungsbereichen die Planungshoheit der Gemeinden de facto nicht ein, weil eine Kommune bereits aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuchs gar nicht befugt wäre, in einem solchen Gebiet eine Wohnbebauung auszuweisen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die planerische Festlegung einer 60 dB (A)- Siedlungsbeschränkungszone durch den Regionalplan Südhessen 2000 nicht zu beanstanden. Die Festlegung sei fachlich abgestützt und rechtlich begründbar. Der Wert von 60 dB(A) sei bereits als Empfehlung in der Leitlinie zur Beurteilung von Fluglärm durch die Immissionsschutzbehörden der Länder aus dem Jahr 1997 (LAI-Richtlinie) enthalten. Zudem habe sich die Kommission zur Abwehr des Fluglärms am Flughafen Frankfurt am Main ebenfalls im Jahr 1997 für eine 60 dB (A)-Siedlungsbeschränkungszone ausgesprochen. Diese Entscheidung der Fluglärmkommission sei mit der Mehrheit der in diesem Gremium vertretenen Kommunalvertreter getroffen worden, die zu Recht darauf hingewiesen hätten, dass es zu den originären Aufgaben der Kommunen gehöre, für den Schutz der Einwohner vor Lärm zu sorgen.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist nach der Urteilsbegründung, dass der im Jahr 1999 beschlossene Regionalplan Südhessen 2000 von der Hessischen Landesregierung im August 2004 ohne vorherige (nochmalige) Beschlussfassung durch die regionale Planungsversammlung erneut genehmigt und bekannt gemacht worden ist.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 28/05 des Hessischen VerwGH v. 03.11.2005
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Dokument-Nr. 1186
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