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Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte kann nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Untersagung der Unterbringung von 15 Flüchtlingen in der benachbarten Doppelhaushälfte verlangen. Denn eine solche Unterbringung stellt jedenfalls dann eine zulässige Wohnnutzung dar, wenn keine Überbelegung vorliegt. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2015 vereinbarte die Stadt Taunusstein mit dem Eigentümer einer
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden untersagte sofort die
Der Verwaltungsgerichtshof Hessen entschied zu Gunsten des Hauseigentümers und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Der Nachbarin habe kein Anspruch auf eine Untersagung der
Die
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs haben eventuelle Lärmstörungen keine Untersagung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2016
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23368
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