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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2016
4 B 403/16 -

Eigentümer einer Doppelhaushälfte hat keinen Anspruch auf Untersagung der Unterbringung von 15 Flüchtlingen in benachbarter Doppelhaushälfte

Unterbringung von 15 Flüchtlingen in zwei Drei-Zimmer-Wohnungen stellt zulässige Wohnnutzung dar

Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte kann nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Untersagung der Unterbringung von 15 Flüchtlingen in der benachbarten Doppelhaushälfte verlangen. Denn eine solche Unterbringung stellt jedenfalls dann eine zulässige Wohnnutzung dar, wenn keine Überbelegung vorliegt. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof Hessen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2015 vereinbarte die Stadt Taunusstein mit dem Eigentümer einer Doppelhaushälfte, dass dieser von November 2015 bis Oktober 2020 in seinen Räumlichkeiten Flüchtlinge aufnimmt. Die Doppelhaushälfte verfügte über zwei Drei-Zimmer-Wohnungen. Entsprechend der Vereinbarung zogen im November 2015 15 Flüchtlinge aus Afghanistan und Syrien in das Haus. Die Eigentümerin der benachbarten Doppelhaushälfte war damit jedoch nicht einverstanden. Sie verlangte von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Unterbringung der Flüchtlinge zu untersagen. Da sich diese weigerte, beantragte die Nachbarin eine entsprechende einstweilige Anordnung.

Verwaltungsgericht untersagte Unterbringung von mehr als 10 Flüchtlingen

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden untersagte sofort die Unterbringung von mehr als 10 Flüchtlingen. Seiner Ansicht nach habe keine Wohnnutzung vorgelegen, so dass die Nachbarin in ihren Rechten verletzt worden sei. Gegen diese Entscheidung legte der Hauseigentümer Beschwerde ein.

Verwaltungsgerichtshof hält Unterbringung der 15 Flüchtlinge für zulässig

Der Verwaltungsgerichtshof Hessen entschied zu Gunsten des Hauseigentümers und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Der Nachbarin habe kein Anspruch auf eine Untersagung der Unterbringung der 15 Flüchtlinge im Wege einer einstweiligen Anordnung zugestanden.

Aufnahme von 15 Flüchtlingen in zwei Drei-Zimmer-Wohnungen stellt zulässige Wohnnutzung dar

Die Unterbringung der 15 Flüchtlinge in der Doppelhaushälfte habe angesichts der auf Dauer angelegten, freiwilligen und eigengestalteten Lebensführung eine zulässige Wohnnutzung dargestellt und sei daher mit dem Charakter der näheren Umgebung vereinbar gewesen. Insbesondere habe keine Überbelegung vorgelegen. Die entsprechende Vorschrift des § 7 des Hessischen Wohnaufsichtsgesetzes sei nicht verletzt worden.

Eventuelle Lärmstörungen begründen nicht Untersagung der Unterbringung

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs haben eventuelle Lärmstörungen keine Untersagung der Unterbringung gerechtfertigt. Das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 der Baunutzungsverordnung sei nicht anwendbar gewesen. Denn Störungen, die allein durch ein Fehlverhalten einzelner Bewohner in einem benachbarten Anwesen ausgehen, können nur durch das Polizei- und Ordnungsrecht sowie des zivilen Nachbarrechts beseitigt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2016
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 14.01.2016
    [Aktenzeichen: 6 L 1382/15.WI]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DÖV 2016, 618Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2016, Seite: 618
  • WuM 2016, 633Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 633

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