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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil vom 03.02.2009
3 A 1207/08 -

Keine Baugenehmigung für atomares Zwischenlager in Hanau

Veränderungssperre steht Baugenehmigung entgegen

Die Stadt Hanau wurde vom Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, kein weiteres Zwischenlager für radioaktive Abfälle genehmigen zu müssen. Das Zwischenlager sollte für wenig und mäßig kontaminierte Abfälle wie Maschinenteile, Werkzeuge und Arbeitskleidung gebaut werden. Hanau verweigerte die Baugenehmigung und nannte als Grund dafür Planungsmängel und eigene Vorbereitungen für einen Technologiepark. Die Stadt hatte im Vorfeld den Bebauungsplan geändert und eine Veränderungssperre erlassen. Die Richter urteilten, dass die Stadt Hanau mit dem Verbot den Rahmen ihrer planerischen Gestaltungshoheit nicht überschritten habe.

Der Hessische Veraltungsgerichtshof hat die Klage der Firma NCS Nuklear Cargo & Service GmbH auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung eines Gebäudes als Zwischenlager für radioaktive Abfälle in Hanau-Wolfgang abgewiesen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein weltweit tätiges Logistikunternehmen, das auf den Transport radioaktiver Stoffe spezialisiert ist. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks in Hanau-Wolfgang, das zuvor der Firma NUKEM GmbH gehörte. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 1102 der Stadt Hanau, der das teilweise bebaute Gebiet als Industriegebiet ausweist. Am 27. April 2006 stellte die Klägerin einen Bauantrag für den Umbau und die Umnutzung eines Gebäudes auf ihrem Grundstück als Zwischenlager für radioaktive Abfälle. Während des noch laufenden Baugenehmigungsverfahrens beschloss die Stadt Hanau, den Bebauungsplan zu ändern. Gleichzeitig beschloss die Stadt eine Veränderungssperre für das Plangebiet. Mit Bescheid vom 7. September 2006 lehnte die Baugenehmigungsbehörde der Stadt die Erteilung der Baugenehmigung ab und berief sich zur Begründung auf eine beschlossene Veränderungssperre.

VG Frankfurt verpflichtete die Stadt zur Erteilung der Baugenehmigung

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt und verpflichtete die Stadt Hanau, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Auf die Berufung der Stadt Hanau hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.

VGH Hessen: Veränderungssperre steht Baugenehmigung entgegen

Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Erteilung einer Baugenehmigung die aktuell maßgebliche Veränderungssperre der Stadt Hanau vom 15. Dezember 2008 mit dem ihr zugrunde liegenden Aufstellungsbeschluss für das Gebiet "Nord-Ost/Technologiepark" entgegen, die im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wirksam ist. Dieser Veränderungssperre könne nicht entgegen gehalten werden kann, es handele sich um eine unzulässige sog. Verhinderungsplanung.

Stadt will Plangebiet neu gliedern

Die Stadt habe in der Begründung zu der Veränderungssperre und zu dem geänderten Aufstellungsbeschlusses für die zukünftige Bauplanung ihre planerischen Erwägungen dargelegt und deutlich gemacht, wie sie gedenke das Plangebiet, bei dem es sich nach Aufgabe der Brennelemente Produktion um ein in Konversion befindliches Industriegebiet handele, neu zu gliedern und zu strukturieren und wie sie die Erschließung dort regeln will. Dies genügt nach Auffassung des Senats den Anforderungen, die die Rechtsprechung an den Erlass einer Veränderungssperre stellt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/09 des VGH Hessen vom 03.02.2009

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