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Mit zwei verkündeten Beschlüssen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass bei der im Land Hessen ab dem 1. August 2003 geltenden Neuregelung für die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld an neu einzustellende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes die Mitbestimmungsrechte im Wesentlichen beachtet worden sind.
Eine Verletzung des gesetzlichen Mitbestimmungsrechtes der Arbeitnehmervertretung liegt danach lediglich insoweit vor, als nach der Neuregelung anstelle der bisher üblichen Zahlung des Weihnachtsgeldes in der Höhe eines bestimmten prozentualen Anteils des Monatsgehaltes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch die Möglichkeit der Zahlung eines Festbetrages vorgesehen ist.
Die Neuregelung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes an neu einzustellende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer war eingeführt worden, nachdem das Land Hessen die Tarifverträge über die Zahlung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes an Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes mit Wirkung zum 31. Juli 2003 gekündigt hatte. Daraufhin erließ der Hessische Minister des Innern und für Sport unter dem 1. Juli 2003 ein Rundschreiben, das u. a. die Anwendung der gekündigten Tarifverträge betreffend das Weihnachts- und Urlaubsgeld regelte, soweit es um neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende usw. geht. Darin wurde ausgeführt, für die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigungen der Tarifverträge bestehenden Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisse gelten die Tarifverträge unverändert weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt würden. Für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer könnten abweichende Regelungen unmittelbar als Vertragsinhalt vereinbart werden, da ihre Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisse nicht von der Nachwirkung der - gekündigten - Tarifverträge erfasst seien. Die hessische Landesregierung habe am 30. Juni 2003 beschlossen, dass neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab sofort, d. h. ab 1. August 2003 das Weihnachts- und Urlaubsgeld nach Maßgabe der gekündigten Tarifverträge gewährt werde, wobei hinsichtlich der Höhe der Leistungen die für die vergleichbaren Beamtinnen und Beamten im Bereich der hessischen Landesverwaltung geltenden Maßstäbe zugrunde zu legen seien. Diese Maßstäbe sehen eine Kürzung des Weihnachts- bzw. Urlaubsgeldes vor.
Nachdem das Hessische Ministerium des Innern und für Sport einen Antrag des Hauptpersonalrats auf Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens abgelehnt hatte, hat der Hauptpersonalrat beim Verwaltungsgericht Wiesbaden ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren mit dem Ziel eingeleitet, festzustellen, dass bei der Einführung der mit Wirkung ab 1. August 2003 geltenden Neuregelung für die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld seine Mitbestimmungsrechte verletzt worden sind.
Diesen Anträgen hat das Verwaltungsgericht im November 2004 bzw. im Januar 2005 stattgegeben. Auf die gegen diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichts vom Ministerium eingelegten Beschwerden hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof die erstinstanzlichen Entscheidungen abgeändert und die Anträge des Hauptpersonalrats überwiegend abgelehnt.
Zur Begründung führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus, die Neuregelungen betreffend die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld an die ab dem 1. August 2003 neu einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträfen zwar Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle im Sinne der gesetzlichen Mitbestimmungsregelungen, da der vom Gesetz verwendete Begriff der "Dienststelle" nicht im Sinne einer Beschränkung auf den örtlichen Bereich einer Dienststelle zu verstehen sei, sondern den Unterschied zwischen einer kollektiven und einer individuellen Vereinbarung über Fragen der Lohngestaltung kennzeichne. Derartige Fragen könnten auch mehrere Dienststellen betreffen. Die mit der Einführung der Neuregelung vorgenommene Kürzung von Weihnachts- und Urlaubsgeld betreffe jedoch nur die Höhe der jeweils zu zahlenden Beträge, sei jedoch nicht als Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen bzw. als Einführung und Anwendung von Entlohnungsgrundsätzen zu beurteilen. Nur diese Fragen der Lohngestaltung, nicht jedoch die bloße Kürzung von Zuwendungen oder von anderen Lohnbzw. Gehaltsbestandteilen seien mitbestimmungspflichtig. Die Kürzung von Weihnachts- und Urlaubsgeld sei deshalb keine Strukturveränderung im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Mitbestimmungsregelung.
Etwas anderes gelte jedoch, soweit die ab dem 1. August 2003 geltende Neuregelung die Möglichkeit der Zahlung eines Festbetrages anstelle der bisher üblichen Zahlung des Weihnachtsgeldes in Höhe eines bestimmten prozentualen Anteils des Monatsgehaltes der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend einer zukünftigen Neuregelung für Beamtinnen und Beamte vorsehe. Auch wenn die Zahlung eines Festbetrages tatsächlich noch nicht umgesetzt worden sei, stelle die bereits vorgesehene Möglichkeit einer Neuregelung eine Strukturveränderung bezüglich der Zahlung von Weihnachtsgeld dar, die mitbestimmungspflichtig sei.
Gegen die Entscheidungen wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 23/2005 des. Hessischen VerwGH v. 07.09.2005
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Dokument-Nr. 1059
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