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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2013
2 B 1359/13 -

Hessischer VGH erklärt Skater- und Fahrrad­demonstration auf Marburger Stadtautobahn für zulässig

Gericht verneint Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch zwanzigminütige Streckensperrung

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat die Führung einer Demonstrationsroute über ein 1,4 km langes Teilstück der Marburger "Stadtautobahn" (Bundesstraße 3) für Inline-Skater und Fahrradfahrer unter Auflagen für zulässig erklärt. Damit hat der Verwaltungs­gerichts­hof Auflagen des Oberbürgermeisters der Stadt Marburg und einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen zu der beabsichtigten Demonstration abgeändert.

Im zugrunde liegenden Fall erließ der Oberbürgermeister der Stadt Marburg eine Auflage, mit der der Verlauf einer vom AStA geplanten Fahrrad- und Skaterdemo auf der "Stadtautobahn" B 3 zwischen den Anschlussstellen Marburg Bahnhof und Marburg Mitte untersagt wurde.

VG sieht in Streckensperrung unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

Das Verwaltungsgericht Gießen bestätigte die Auflage der Stadt Marburg und begründete seine Entscheidung damit, dass die rund einstündige Sperrung der B 3 durch die hohe Verkehrsdichte aufgrund des Berufs-, Wochenend- und Schwerlastverkehr an einem späten Freitag Nachmittag zu einer Lahmlegung des Verkehrs auf der Stadtautobahn führen würde und mit Nutzung des Streckenabschnitts für die Demo eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden sei.

Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit kommt besonderes Gewicht zu

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof teilte diese Auffassung nicht. Anders als der Oberbürgermeister und das Verwaltungsgericht sieht der Verwaltungsgerichtshof in dem angemeldeten Demonstrationszug mit ca. 70 Teilnehmern, der zu einer etwa 20 Minuten dauernden Beschränkung des Fahrzeugverkehrs auf der Bundesstraße führen wird, keine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Dabei weist der Gerichtshof in seiner Entscheidung darauf hin, dass es sich bei dem betreffenden Abschnitt der so genannten „Stadtautobahn“ nicht um eine Bundesautobahn im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes, sondern um eine Bundesstraße (B 3) handelt. Die angemeldete Demonstration auf dieser Bundesstraße führt nach Ansicht des Gerichts lediglich zu einer zeitweisen Sperrung, wie sie etwa auch bei sportlichen Veranstaltungen (Marathonläufen oder Radrennen) auf wichtigen Durchgangsstraßen erfolgt, ohne dass dadurch entstehende Beeinträchtigungen für die Verkehrsteilnehmer ohne Weiteres als unzumutbar angesehen würden. Im Vergleich zu Straßensperrungen aus diesen Anlässen komme hier dem Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit jedoch ein besonderes Gewicht zu, wobei auch der Zweck der angemeldeten Demonstration, für eine Änderung der Verkehrspolitik in Marburg zu werben und auf die von Demonstrationsteilnehmern empfundene alltägliche Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der „Stadtautobahn“ aufmerksam zu machen, zu beachten sei.

Dauer der Verkehrssperrung auf ein Mindestmaß beschränkt

Durch entsprechende Auflagen sei im Übrigen die Auffahrt von Feuerwehrfahrzeugen auf die Bundesstraße 3 jederzeit gewahrt und die Dauer der Verkehrssperrung werde durch das Verbot einer geplanten zehnminütigen Zwischenkundgebung auf der Auffahrt zur Bundesstraße auf ein Mindestmaß beschränkt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2013
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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