wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 05.05.2009
1 A 2519/07 und 1 A 2098/08 -

Mehrarbeit, die über vergütungsfrei zu leistende Mehrarbeit hinausgeht, ist auch bei teilzeitbeschäftigten Lehrern auf Basis von regulären Bezügen der Mehrarbeitsvergütungs-Verordnung zu vergüten

Hessischer Verwaltungsgerichtshof zur Vergütung von Mehrarbeit bei teilzeitbeschäftigten Lehrern

Teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehren steht eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit auf der Basis ihrer regulären Besoldung zu. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Geklagt hatten eine Lehrerin und ein Lehrer im Beamtenverhältnis, die über den Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung hinaus Vertretungsstunden geleistet hatten. Sie waren der Ansicht, als teilzeitbeschäftigter Lehrer hätten sie für die streitigen Vertretungsstunden Anspruch auf monatsanteilige Besoldung bis zur Höhe der Unterrichtsverpflichtung eines vollzeitbeschäftigten Lehrers. Für teilzeitbeschäftigte Lehrer dürfe es keine vergütungsfreie oder im Verhältnis zur anteiligen Besoldung geringer vergütete Mehrarbeit geben, soweit das Volumen von Arbeit und Mehrarbeit die reguläre Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten nicht überschreite. Teilzeitbeschäftigte, die bis zur Grenze der Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter zusätzliche Arbeitszeit leisteten, hätten vielmehr einen Anspruch darauf, dass ihnen die zusätzliche Arbeit von der ersten Stunde an wie bei einem Vollzeitbeschäftigten vergütet werde. Es bedeute eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn bei gleicher Stundenzahl die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtvergütung höher sei als die der Teilzeitbeschäftigten.

Auch teilzeitbeschäftigter Lehrer ist verpflichtet ohne zusätzliche Vergütung Mehrarbeit zu leisten

Der für Beamtenrecht zuständige 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat dem nur teilweise entsprochen. Nach der Entscheidung des Gerichts sind verbeamtete Lehrer nach geltendem Recht verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erforderten. Teilzeitbeschäftigten Lehrern obliege die Verpflichtung, in dem Umfang unentgeltlich Mehrarbeit leisten, der dem Verhältnis der verminderten Arbeitszeit zu den von vollzeitbeschäftigten Lehrern vergütungsfrei im Monat zu leistenden 3 Unterrichtsstunden entspreche. Dies stehe insbesondere im Einklang mit dem europarechtlichen Grundsatz der Lohngleichheit.

Mehrarbeit über vergütungsfrei zu leistender Mehrarbeit hinaus, ist nach regulären Setzen der Mehrarbeitsvergütungs-Verordnung zu vergüten

Leiste ein teilzeitbeschäftigter Lehrer über diese vergütungsfrei zu leistende Mehrarbeit hinaus weitere Mehrarbeit, sei diese "zusätzliche" Mehrarbeit auf der Basis seiner regulären Bezüge und nicht nach den niedrigeren Sätzen der Mehrarbeitsvergütungs-Verordnung zu vergüten. Der Senat hat die Revision, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte, insoweit wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Übernommene Vertretungsstunden während eigentlicher Freistunden sind nicht gesondert zu vergüten

Des Weiteren hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass sog. Bereitschaftsdienst für Vertretungen nicht zusätzlich zu vergüten ist, wenn die Zeit, in der ein Lehrer zur Vertretungsbereitschaft eingeteilt ist, auf Freistunden entfällt, die im Stundenplan des Lehrers ohnehin vorgesehen sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/09 des Hessischen VGH vom 05.05.2009

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Hessischer-VGH_1-A-251907-und-1-A-209808_Mehrarbeitdie-ueber-verguetungsfrei-zu-leistende-Mehrarbeit-hinausgehtist-auch-bei-teilzeitbeschaeftigten-Lehrern-auf-Basis-von-regulaeren.news7818.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 7818 Dokument-Nr. 7818

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.