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Der von Pelham/ Haas komponierte und von Sabrina Setlur gesungene Titel „Nur mir“ ist unter Verstoß gegen das Urheberrecht zustande gekommen, weil er unerlaubt so genannte Samples der Musikgruppe „Kraftwerk“ enthält. Die aus dem Jahr 1997 stammenden Aufnahmen des Titels dürfen nicht weiter verkauft werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Die Kläger im Verfahren vor dem Urheberrechtssenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts sind Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. 1977 erschien deren Tonträger „Kraftwerk – Trans Europa Express“, auf dem sich auch der Titel „Metall auf Metall“ befindet. Die neben den Komponisten Pelham und Haas beklagte Pelham GmbH veröffentlichte 1997 zwei Tonträger mit dem Hip-Hop-Stück „Nur mir“, das von der am hiesigen Rechtsstreit nicht beteiligten Sabrina Setlur interpretiert wurde. Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten urheberrechtswidrig eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt.
2004 verbot in erster Instanz das Landgericht Hamburg den Beklagten, die fraglichen Aufnahmen weiter in den Verkehr zu bringen. Außerdem stellte das Gericht fest, dass die Beklagten den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet seien. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung wies das Hanseatische Oberlandesgericht 2006 zurück. Auf die Revision der Beklagten hob jedoch der Bundesgerichtshof 2008 das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht habe zwar zutreffend entschieden, dass die Beklagten mit dem Sampling in das Tonträgerherstellungsrecht der Kläger eingegriffen hätten. Ein Eingriff in das Recht des Tonträgerherstellers sei bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonpartikel entnommen würden. Das Oberlandesgericht müsse aber noch prüfen, ob die Beklagten sich auf das im Urhebergesetz geregelte Recht zur freien Benutzung berufen könnten. Danach dürfe ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden sei, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes verwendet werden. Aus dem Sinn des Rechts zur freien Benutzung, nämlich die Fortentwicklung des Kulturschaffens zu ermöglichen, ergebe sich allerdings auch dessen Grenze: Eine freie Benutzung komme dann nicht in Betracht, wenn derjenige, der eine fremde Ton- oder Klangfolge für eigene Zwecke übernehme, hierauf nicht angewiesen sei, weil er selbst in der Lage wäre, die entnommene Sequenz herzustellen.
Nach der Zurückverweisung hat das Oberlandesgericht nunmehr erneut die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht an, die Beklagten könnten sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung berufen, weil sie in der Lage gewesen wären, die gesampelte Sequenz selbst herzustellen.
Bei der Prüfung, ob es den Beklagten möglich gewesen wäre, die entnommene Tonfolge selbst einzuspielen, hat das Gericht darauf abgestellt, ob ein mit durchschnittlichen Fähigkeiten und technischen Möglichkeiten ausgestatteter Musikproduzent im Zeitpunkt der Entnahme der fremden Tonaufnahme in der Lage gewesen wäre, eine gleichwertige Sequenz zu produzieren. Dabei sei für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Eindruck des konkret angesprochenen Abnehmer- bzw. Hörerkreises ausschlaggebend. Dass die Beklagten nach diesem Maßstab in der Lage gewesen wären, die Sequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ selbst einzuspielen, hat das Gericht insbesondere aufgrund der Angaben zweier sachverständiger Zeugen entschieden. Diesen war es unter Verwendung bereits 1997 erhältlicher Synthesizer und freier Samples bzw. selbst aufgenommener Hammerschläge auf Metallschubkarren und Zinkregale gelungen, den kopierten Rhythmusfolgen gleichwertige Sequenzen herzustellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2011
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg/ra-online
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