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Der Lotto Hamburg GmbH ist es untersagt, künftig mit einer bestimmten Werbekampagne auf öffentlichen Linienbussen für ihre Glücksspiele „Lotto“ und „KENO“ zu werben, da die Werbung gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstößt. Dies geht aus einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
Die beklagte
Das Oberlandesgericht Hamburg hat diese
Der
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2011
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 12121
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