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Das Oberlandesgericht Hamburg hat eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg bestätigt, mit dem das Gericht ein Mitglied des "Hells Angels" Ortsvereins "Harbor City" wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins schuldig gesprochen und sich – etwa für den Fall einer neuen Straftat – die Verhängung einer Geldstrafe vorbehalten hatte. In einem weiteren Verfahren hat das Oberlandesgericht den Fall an das Landgericht zur weiteren Verhandlung zurück verwiesen und erläutert, dass eine Gesamtschau sämtlicher auf der „Vereinskluft“ abgebildeter Kennzeichen nicht ausreicht sondern vielmehr eine Überprüfung jedes einzelnen Kennzeichens mit dem ihm entsprechenden Kennzeichen des verbotenen Vereins notwendig ist.
Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts trug der Angeklagte im April 2011 eine ärmellose Jeansweste, auf deren Rückseite u.a. der "stilisierte weiße Totenkopf mit rechtsschwingenden Engelsflügeln" und ein "halbkreisförmig nach unten gebogener Aufnäher mit dem in roten Großbuchstaben auf weißem Grund dargestellten Schriftzug 'Hells Angels'" angebracht waren. Die Strafkammer hat weiter festgestellt, dass diese Symbole identisch waren mit den Kennzeichen des im Jahre 1983 durch den Bundesminister des Innern verbotenen ersten deutschen "Hells Angels"-Ortsvereins ("Hells Angels Motor-Club e.V."). In dem öffentlichen Tragen dieser Symbole durch den Angeklagten sah die Strafkammer die Straftat einen Verstoßes gegen das vereinsrechtliche Kennzeichenverbot (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG).
Der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat in dieser Rechtsanwendung keinen Rechtsfehler gesehen. Die Urteilsgründe belegen rechtsfehlerfrei, dass erstmals der "Hells Angels Motor-Club e.V." die benannten Kennzeichen im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verwendet hat. Durch die zu seinem Verbot führenden Gewalttaten und seine hierdurch zum Ausdruck kommende rechtsfeindliche Gesinnung wurden diese Kennzeichen vereinsrechtlich im Bundesgebiet bemakelt. Dieser Makel haftet ihnen bis heute selbst unmittelbar an, sodass ein öffentliches Verwenden dieser Kennzeichen nach dem Vereinsgesetz strafbar ist. Vor diesem Hintergrund und der vom Landgericht festgestellten Gleichheit der vom Angeklagten öffentlich getragenen Kennzeichen mit denen des verbotenen Hamburger Vereins kam es auf eine mögliche Verwechslungsgefahr und auf eine etwaige Unterscheidungskraft des Ortsnamens "Harbor City" nicht an. Der 1. Strafsenat hat deshalb die Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
In einem weiteren Verfahren hatte das Landgericht Hamburg einen Angeklagten vom Vorwurf des "öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins" freigesprochen. Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts trug der Angeklagte im Juni 2011 als Zuhörer im Amtsgericht Hamburg-St. Georg ein weißes T-Shirt mit roten "Hells Angels"-Aufdrucken. Unter anderem war darauf ein roter "stilisierter behelmter Totenkopf" sowie darüber der rote Schriftzug "HELLS ANGELS" und unter dem "Totenkopf" der rote Schriftzug "MOTORCYCLECLUB" jeweils in der Schriftart Hessian-Regular abgebildet. Das Landgericht sah darin keine Straftat des Angeklagten, weil diese Kennzeichen denjenigen des im Jahre 1983 durch den Bundesministers des Innern verbotenen ersten deutschen "Hells Angels"-Ortsvereins -
Der 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat dieses Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin aufgehoben, weil das Landgericht seine Rechtsansicht nicht fehlerfrei begründet hat. Das Landgericht hat bei der Bewertung der Frage, ob die vom Angeklagten verwendeten Kennzeichen denjenigen des 1983 verbotenen Vereins zum Verwechseln ähnlich sehen, einen fehlerhaften rechtlichen Maßstab angelegt. Geboten wäre statt der vom Landgericht vorgenommenen Gesamtschau sämtlicher auf der "Vereinskluft" des Angeklagten abgebildeter Kennzeichen vielmehr eine Überprüfung jedes einzelnen Kennzeichens mit dem ihm entsprechenden Kennzeichen des verbotenen Vereins gewesen. Hieran anknüpfend wäre ggf. die Frage zu beantworten gewesen, ob und wenn ja in welcher Weise ein Zusatz, etwa der Name eines Ortsvereins, einer bestehenden Verwechslungsgefahr wirksam begegnen könnte.
Das Oberlandesgericht hat die Sache deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2014
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 18011
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