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Auch wenn die Voraussetzungen unter denen eine Jugendstrafe verhängt werden kann, andere sind und dort die Täterpersönlichkeit und der Erziehungsgedanke im Vordergrund stehen, dient die Haftanordnung nach § 112 a StPO in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit. Eine automatische Herausnahme derjenigen Straftaten aus den Haftgründen, die nur zu einer Ahndung mit jugendrichterlichen Zuchtmitteln geführt haben, gibt das Gesetz nicht her. Dies entschied das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen.
In dem zugrunde liegenden Fall wird dem 20-jährigen Beschuldigten vorgeworfen, am 07.09.2012 gemeinsam mit zwei unbekannt gebliebenen Personen in ein freistehendes Gehöft in Bremen-Strom eingebrochen zu sein. Dazu sollen sie mit einem
Bereits am 07.08.2012 war der Beschuldigte wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen und anderen Delikten zur Absolvierung eines sechsmonatigen Sozialen Trainingskurses sowie 20 Tagen gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Der Beschuldigte steht zudem in einem weiteren Verfahren in Verdacht, mit Mittätern am 19.07.2012 einen
Das Amtsgericht Bremen hat gegen den 20-jährigen Beschuldigten mit
Mit Beschluss vom 06.12.2012 verwarf das Landgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und hob gleichzeitig den
Zur Begründung hat das OLG ausgeführt, dass - entgegen der Auffassung des Landgerichts - der Umstand, dass Vortaten des Beschuldigten bisher nur mit jugendgerichtlichen Zuchtmitteln geahndet worden sind, der Annahme einer „die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat“, die für den hier nach § 112 a StPO ergebenden Haftgrund erforderlich ist, nicht entgegen steht. Auch wenn die Voraussetzungen unter denen eine
§§ 112, 112a der Strafprozessordnung (StPO) lauten in Auszügen wie folgt:
§ 112 [Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe]
(1) Die
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen · 1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, · 2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder · 3 .das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde o a ) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder o b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder o c) andere zu solchem Verhalten veranlassen, und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
(3) […]
§ 112 a [Weitere Haftgründe]
(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, · 1. […] oder · 2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat · nach § 89a, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255 […] begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. 2In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren.
(2) […]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2013
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 15415
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