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Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hat mehrere Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Onlineanbieters von Veranstaltungstickets für unwirksam erklärt. Mit diesen Klauseln werden den Kunden des Unternehmens beim Bezug von online erworbenen Veranstaltungstickets für den Versand (sogenannter "Premiumversand) bzw. den Selbstausdruck der Tickets (sogenanntes "Ticketdirekt") besondere Entgelte abverlangt.
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt auf einem unter einer Internetadresse erreichbaren Onlineportal einen Telemediendienst, der Tickets für Veranstaltungen beschafft, vermittelt und den Kunden zur Verfügung stellt. Die Beklagte bietet für die von ihr vertriebenen Tickets u.a. einen sogenannten Premiumversand für 29,90 Euro sowie die Option "ticketdirekt" an, bei der sich der Kunde das Ticket über den eigenen PC ausdruckt, zum Preis von 2,50 Euro. Diese Beträge werden innerhalb des Bestellvorgangs auf den sogenannten "Normalpreis" des Tickets aufgeschlagen, der nach den Geschäftsbedingungen des Anbieters bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer, die Vorverkaufsgebühr und eine Bearbeitungsgebühr enthält.
Mit einem von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erwirkten Urteil hat das Landgericht Bremen die genannten Klauseln für unwirksam erklärt. Gegen dieses Urteil richtete sich die vor dem Oberlandesgericht Bremen geführte Berufung der Beklagten.
Das Oberlandesgericht Bremen wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei den oben genannten Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden, die einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte unterworfen seien. Die von der Beklagten verwendeten Klauseln seien intransparent. Die Option "Premiumversand" enthalte, wie sich schon aus der mit 29,90 Euro mitgeteilten Höhe ergebe, neben den reinen Aufwendungen für den Versand des Tickets Bearbeitungsgebühren in unbekannter Höhe, obwohl derartige Bearbeitungsgebühren bereits in dem sogenannten Normalpreis des Tickets enthalten sein sollen. Zudem lasse sich die Beklagte damit die von ihr erbrachte Vermittlungstätigkeit vergüten, obwohl sie diese Tätigkeit nach eigener Darstellung im Interesse des Veranstalters erbringe. Schließlich wälze die Beklagte damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden ab, die sie vertraglich ohnehin schulde bzw. die sie im eigenen Interesse erbringe. Das Vorstehende gelte im Prinzip auch für die im sogenannten ticketdirekt-Verfahren verlangte Pauschale von 2,50 Euro. Hier komme noch hinzu, dass der Beklagten bei dieser Art der Ticketübermittlung keine eigenen Aufwendungen, deren Ersatz sie möglicherweise verlangen könne, entstünden. Vielmehr übermittle sie dem Kunden bei dieser Option lediglich einen Link, mit dem der Kunde auf ohnehin im Computersystem der Beklagten vorhandene elektronische Daten zugreifen könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2017
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen/ra-online
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