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Das Volksbegehren für ein "Gesetz zur Streichung der Schuldenbremse aus der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg" darf nicht durchgeführt werden. Das hat das Hamburgische Verfassungsgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2020 entschieden.
Die vorgeschlagene Verfassungsänderung könne, so das Gericht, nicht im Wege der Volksgesetzgebung umgesetzt werden, denn sie würde wesentliche verfassungsrechtliche Vorgaben für den Landeshaushalt verändern, deren Aufstellung allein der Bürgerschaft vorbehalten sei. Außerdem sei das vorgeschlagene Gesetz mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, das die sog.
Auf Antrag des Senats hatte das Verfassungsgericht über die Durchführung des Volksbegehrens zu entscheiden. Im April 2019 hatten die Initiatoren einen Gesetzentwurf zur Änderung der Hamburgischen Verfassung vorgelegt, wonach die im Jahr 2012 erfolgte Einführung der sog.
Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts fällt die vorgeschlagene Streichung der sog.
Denn die sog.
Dem
Soweit der Senat gegen die Gesetzesvorlage außerdem vorgebracht hatte, sie sei irreführend und verstoße gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, da den Stimmberechtigten suggeriert werde, das vorgeschlagene Gesetz werde die Möglichkeiten einer Nettokreditaufnahme erweitern, ist das Verfassungsgericht dem nicht gefolgt. Jedenfalls aus der vollständigen Begründung des Gesetzentwurfs ergebe sich ein Hinweis auf die fortbestehende Bindung an die Beschränkungen der Kreditaufnahme aus dem Grundgesetz. Das Ziel der Initiative, eine bundesweite Debatte über die sog.
Zum Hintergrund: Nach der Landesverfassung und dem Volksabstimmungsgesetz gilt ein dreistufiges Verfahren für Gesetzesentwürfe und andere Vorlagen, die von Bürgern in der vorgesehenen Form eingereicht werden. Für das Zustandekommen einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2020
Quelle: Hamburgisches Verfassungsgericht, ra-online (pm/we)
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Dokument-Nr. 29601
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