wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hamburgisches Verfassungsgericht, Beschluss vom 31.03.2006
HVerfG 2/05 -

Änderung des Volksabstimmungsgesetzes teilweise verfassungswidrig

Die Änderung des Volksabstimmungsgesetzes durch das Änderungsgesetz vom 4. Mai 2005 ist teilweise verfassungswidrig. Das hat das Hamburgische Verfassungsgericht entschieden. Es hat damit dem Antrag der Antragsteller - 58 Abgeordnete der Hamburgischen Bürgerschaft weitgehend stattgegeben.

Das Änderungsgesetz sieht u.a. vor, dass ein Volksentscheid nicht mehr am Tag einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Bundestag oder zum Europäischen Parlament stattfinden kann und ersetzt das freie Sammeln von Unterschriften für ein Volksbegehren durch die Eintragung bei staatlichen Stellen bzw. die Briefeintragung.

Die Antragsteller haben gemeint, dass das Verbot einer Abstimmung über einen Volksentscheid am Tag einer allgemeinen Wahl gegen Artikel 50 Absatz 5 der Hamburgischen Verfassung (HV) verstoße. Dieser Artikel lautet: "Während eines Zeitraumes von drei Monaten vor dem Tag einer allgemeinen Wahl in Hamburg finden keine Volksbegehren und Volksentscheide statt." Die Sperrfrist ende damit ausdrücklich vor dem Tag einer Wahl. Das Verbot einer freien Unterschriftensammlung verstoße gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Vertrauensschutzgrundsatz, soweit es auch für bereits laufende Volksinitiativen gelten solle. Senat und Bürgerschaft sind dem entgegengetreten. Artikel 50 Absatz 5 HV gewährleiste nicht, dass Volksentscheide am Tag einer allgemeinen Wahl durchgeführt werden können müssten. Vielmehr erlaube Artikel 50 Absatz 7 HV, das Nähere durch Gesetz zu regeln, was mit dem Änderungsgesetz geschehen sei. Die Neuregelung des Eintragungsverfahrens mit Wirkung auch für laufende Volksinitiativen sei durchaus zulässig; die drei davon betroffenen Volksinitiativen könnten im Übrigen aus verschiedenen Gründen kein Vertrauen in den Fortbestand der alten Regelung geltend machen.

Der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts Wilhelm Rapp führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus:

Aus dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 5 HV folge, dass allgemeine Wahlen und Abstimmungen über Volksentscheide am selben Tag stattfinden könnten. Das entspreche auch dem Willen des Verfassungsgebers. Der Gesetzgeber dürfe dies nicht abweichend regeln. Die Änderung der Verfahrensregelungen auch in Bezug auf bereits laufende Volksinitiativen verstoße gegen den Vertrauensschutzgrundsatz (Rückwirkungsverbot), soweit die Volksinitiativen zum Zeitpunkt der Anzeige der Unterschriftensammlung keine Kenntnis von der beabsichtigen Änderung hätten haben können. Insoweit sei hinsichtlich der Fortsetzung des Volksinitiativverfahrens "VolXUNI - Rettet die Bildung" das vor der Änderung geltende Recht anzuwenden. Die beiden weiteren laufenden Volksinitiativen könnten jedoch keinen Vertrauensschutz geltend machen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des Hamburgischen VerfG vom 31.03.2006

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Hamburgisches-VerfG_HVerfG-205_Aenderung-des-Volksabstimmungsgesetzes-teilweise-verfassungswidrig~N2145

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 2145 Dokument-Nr. 2145

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.