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Der Beschluss der Bürgerschaft vom 24. November 2004, nach dem Hamburgs staatliche Berufliche Schulen nicht auf eine Stiftung oder einen anderen Träger übertragen werden, entspricht dem Anliegen des Volksbegehrens "Bildung ist keine Ware". Das hat das Hamburgische Verfassungsgericht entschieden. Das hat zur Folge, dass die Volksinitiative nicht mehr die Durchführung eines Volksentscheids beantragen kann.
Das Volksbegehren lautete: "Ich bin dafür, dass Hamburgs staatliche Berufliche Schulen wie bisher unter unmittelbarer und uneingeschränkter staatlicher Leitung und Verantwortung der Freien und Hansestadt Hamburg bleiben. Daher fordere ich die Bürgerschaft und den Senat auf, von einer Übertragung der staatlichen Berufsschulen in Hamburg auf eine Stiftung oder einen anderen Träger abzusehen. (…)".
Der Beschluss der Bürgerschaft vom 24.11.2004 lautete: "1. Hamburgs staatliche Berufliche Schulen werden nicht auf eine Stiftung oder einen anderen Träger übertragen. Eine Privatisierung ist nicht vorgesehen. 2. Die Bürgerschaft stellt (…) fest, dass der Beschluss zu 1.) dem Anliegen des Volksbegehrens "Bildung ist keine Ware" entspricht. 3. Der Senat wird ersucht, gemäß der Eckpunkte in Anlage 1 ein Konzept zur Reform des Beruflichen Schulwesens zu erarbeiten. (…)".
Die Volksinitiative als Antragstellerin hat gemeint, der Bürgerschaftsbeschluss entspreche nur zum Teil ihrem Anliegen und konterkariere es geradezu mit dem Auftrag unter Ziffer 3. In den Eckpunkten würden Wirtschaftsvertretern echte Mitbestimmungsrechte in Schulverwaltungsfragen eingeräumt. Bürgerschaft und Senat sind dem entgegengetreten. Das Anliegen des Volksbegehrens ergebe sich lediglich aus Satz 2 des Begehrens; dem sei entsprochen worden. Satz 1 des Begehrens sei hingegen lediglich als Begründungselement zu verstehen. Im Übrigen stünden die Eckpunkte nicht im Widerspruch zu der Forderung nach unmittelbarer und uneingeschränkter staatlicher Leitung und Verantwortung des Berufsschulwesens.
Der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts Wilhelm Rapp führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Für die Auslegung eines Volksbegehrens sei maßgeblich auf dessen Wortlaut abzustellen. Da den Stimmberechtigten lediglich Zustimmung oder Ablehnung möglich und für Nachfragen oder Formulierungsänderungen kein Raum sei, müsse der Vorschlag das Gewollte unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Dementsprechend könne nur ein eindeutig erkennbares Anliegen Inhalt eines Volksbegehrens sein. Für die erforderliche Auslegung sei auf den Blickwinkel eines objektiven Betrachters abzustellen. Auf die unausgesprochenen Vorstellungen, die die Volksinitiatoren mit dem Volksbegehren verbinden, komme es nicht an. Eine Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergebe, dass das Anliegen des Volksbegehrens in dessen Satz 2 ausgedrückt werde. Es bestehe in der konkreten Aufforderung, die staatlichen Berufsschulen in Hamburg nicht auf eine Stiftung oder einen anderen Träger zu übertragen. Dagegen stelle sich der einleitende Satz 1 dem objektiven Betrachter als Angabe des Beweggrundes dar, der Anlass für die nachfolgende Aufforderung sei. Der Beschluss der Bürgerschaft vom 24. November 2004 greife unter Ziffer 1 die konkrete Forderung des Volksbegehrens auf, die staatlichen Berufsschulen nicht auf eine Stiftung oder ei-nen anderen Träger zu übertragen. Die Bürgerschaft habe damit dem Anliegen des Volksbegehrens entsprochen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 30.11.2005
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