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Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einem Eilantrag eines Hochzeitpaares stattgeben, mit dem sich dieses gegen das in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung geregelte und auch für private Feierlichkeiten in Veranstaltungsräumen geltende Tanzverbot gewandt hatte.
Die Antragsteller wollen in einem Veranstaltungsraum eines Hamburger Hotels vom 20. August 2021 auf den 21. August 2021 eine Hochzeitfeier veranstalten, an der 51 Personen über 14 Jahre teilnehmen sollen, von denen 41 vollständig gegen die Covid-19-Erkrankung geimpft sind. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um eine private Feierlichkeit mit bis zu zehn Personen im Sinne des § 4 a Abs. 2 Coronavirus-Eindämmungsverordnung, weil die vollständig geimpften Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgrund der Vorgaben der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung bei der Ermittlung der Personenzahl außer Betracht bleiben müssten. Das nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Coronavirus-Eindämmungsverordnung auch für private Feierlichkeiten in Veranstaltungsräumen geltende
Es begegne im Grundsatz zwar keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Verordnungsgeber bei solchen privaten Feierlichkeiten, die in einem Veranstaltungsraum, Festsaal oder gastronomischen Betrieb stattfänden, auf die allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen, inklusive dem
Nach Auffassung der Kammer gehe auch von der von den Antragstellern geplanten Hochzeitsfeier ein derart niedriges Infektionsrisiko aus, dass das absolute
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2021
Quelle: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30756
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