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Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Praxis der Behörde für Schule und Berufsbildung gebilligt, die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Inklusionsschüler) den einzelnen Schulen vorab zuzuweisen.
Zur Begründung führte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht aus, dass die Inklusionsschüler den Schulen nicht im allgemeinen Verteilungsverfahren zuzuweisen seien, nach welchem bei Kapazitätsengpässen der aufnehmenden Schule die Plätze insbesondere nach den Kriterien der Länge des Schulweges, dem Besuch von Geschwisterkindern an der Schule und dem Besuch der Vorschulklasse an der angewählten Grundschule vergeben werden. Die gesetzlichen Regelungen über die Zuweisung der Inklusionsschüler hätten Vorrang vor den allgemeinen Verteilungsregelungen für andere Schüler. Dies bevorzuge Inklusionsschüler nicht ungerechtfertigt, da es ohne den gesetzlich geregelten Vorrang zu einer völlig ungleichen Verteilung der Inklusionsschüler kommen und dies zu einer Überforderung sämtlicher Beteiligten führen könne. Der Vorrang sei notwendig zur Erreichung der mit dem Inklusionsgedanken verfolgten Ziele.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2013
Quelle: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 16400
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