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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 14.03.2018
T-651/16 -

Crocs: Eintragung eines Geschmacksmusters nichtig

Eintragung des Geschmacksmusters aufgrund Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit vor seiner Eintragung nichtig

Die Nichtigerklärung der Eintragung des Geschmacksmusters von Crocs wurde bestätigt, weil es vor seiner Eintragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dies hat das Gericht der Europäischen Union in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Eine Verordnung der Union sieht den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters vor, soweit es neu ist und Eigenart hat. Ein Geschmacksmuster gilt u.a. dann nicht als neu, wenn es vor den zwölf Monaten, die dem in Anspruch genommenen Prioritätstag vorausgehen, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen nicht bekannt sein konnte.

Anmeldung als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Schuhe durch Western Brands LLC

Im vorliegenden Streitfall meldete die Western Brancs LLC am 22. November 2004 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Geschmacksmuster als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Schuhe an und nahm die Priorität einer am 28. Mai 2004 in den Vereinigten Staaten von Amerika eingereichten Patentanmeldung in Anspruch. Das Geschmacksmuster wurde am 8. Februar 2005 als Gemeinschaftsgeschmackmuster eingetragen. Am 3. November 2005 wurde das Gemeinschaftsgeschmackmuster auf das Unternehmen Crocs übertragen.

Gifi Diffusion beantragt Nichtigerklärung wegen fehlender Neuheit

Im Jahr 2013 reichte das französische Unternehmen Gifi Diffusion beim EUIPO (ehemals Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt - HABM) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Geschmacksmusters ein, weil es ihm an Neuheit fehle. Gifi trägt vor, das Geschmacksmuster sei der Öffentlichkeit vor dem 28. Mai 2003, d.h. vor dem Zeitraum von zwölf Monaten vor dem in Anspruch genommenen Prioritätstag (d.h. dem Zeitpunkt der Einreichung einer Patentanmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika) zugänglich gemacht worden.

EUIPO erklärt Geschmacksmuster für nichtig

Mit Entscheidung vom 6. Juni 2016 erklärte das EUIPO das Geschmacksmuster mit der Begründung für nichtig, dass es vor dem 28. Mai 2003 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei und es ihm daher an Neuheit fehle. Nach Ansicht des EUIPO war die Offenbarung i)mit der Präsentation auf der Website von Crocs (www.crocs.com), ii) mit einer Präsentation anlässlich einer Nautikmesse in Fort Lauderdale in Florida (USA) und iii) damit erfolgt, dass die nach dem Geschmacksmuster gestalteten Schuhe hätten erworben werden können.

Crocs klagt gegen Entscheidung

Crocs wandte sich mit einer Klage beim Gericht der Europäischen Union gegen diese Entscheidung. Das Unternehmen stützt sich insbesondere darauf, dass die Offenbarung im Internet Handlungen betreffe, die den in der Union tätigen Fachkreisen des betroffenen Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht hätten bekannt sein können.

Klage von Crocs abgewiesen

Das Gericht weist die Klage von Crocs ab und bestätigt die Entscheidung des EUIPO. Das Gericht weist in Bezug auf die Frage, ob das Geschmacksmuster vor dem 28. Mai 2003 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, darauf hin, dass Crocs nicht bestritten hat, dass die drei vom EUIPO festgestellten Offenbarungshandlungen tatsächlich stattgefunden haben.

EuG: Offenbarungshandlungen müssen nicht im Unionsgebiet erfolgt sein

In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass die Handlungen, die eine Offenbarung darstellen, nicht unbedingt im Unionsgebiet erfolgt sein müssen. Daher entscheidet das Gericht, dass das EUIPO rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zumindest durch diese drei Offenbarungshandlungen zusammen das streitige Geschmacksmuster der Öffentlichkeit vor dem 28. Mai 2003 zugänglich gemacht worden ist.

Fehlender Nachweis über Bekanntheit im normalen Geschäftsverlauf

Zudem hat Crocs nach Ansicht des Gerichts nicht nach gewiesen, dass die drei vom EUIPO festgestellten Offenbarungshandlungen den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs (d. h. den Fachkreisen für Schuhverkauf und -erzeugung) im normalen Geschäftsverlauf nicht hätten bekannt sein können.

Keine Kenntnisse der Fachkreise aufgrund internationalem Charakter und Erfolg der Präsentation eher unwahrscheinlich

Das Gericht führt insbesondere aus, dass Crocs weder rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass ihre Website von Schuherzeugern, die außerhalb der USA tätig seien, nicht habe gefunden werden können, noch dass diese Fachkreise von der Nautikmesse in Fort Lauderdale keine Kenntnis gehabt hätten, in Anbetracht des internationalen Charakters und des großen Erfolgs, den die Präsentation der betreffenden Schuhe dort verzeichnete. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die Schuhe damals in einer großen Anzahl amerikanischer Bundestaaten vermarktet wurden und es somit in Anbetracht der Wichtigkeit der Geschäftstrends auf dem amerikanischen Markt für den Unionsmarkt wenig wahrscheinlich ist, dass diese Vermarktung den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs nicht aufgefallen wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2018
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ ra-online

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