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Das Gericht der Europäischen Union hat die gegen den Mikroprozessorhersteller Intel verhängte Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. Euro bestätigt. Intel hatte in den Jahren 2002 bis 2007 seine beherrschende Stellung auf dem Markt der x86-Prozessoren missbräuchlich ausgenutzt. Die Klage des Unternehmens gegen die Entscheidung der Kommission wies das Gericht in vollem Umfang ab.
Mit Entscheidung vom 13. Mai 2009 verhängte die Kommission gegen den amerikanischen Mikroprozessorhersteller Intel eine
Intel habe seine beherrschende Stellung auf dem Weltmarkt für x86-Prozessoren von Oktober 2002 bis 2007
Intel habe eine beherrschende Stellung innegehabt, weil der Marktanteil des Unternehmens mindestens 70 % betragen habe und es für die
Die missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung**** sei durch mehrere Maßnahmen gekennzeichnet gewesen, die Intel gegenüber seinen Kunden (Computerherstellern) und dem europäischen Elektronik-Einzelhandelsunternehmen Media-Saturn-Holding getroffen habe.
Intel habe vier führenden Computerherstellern (Dell, Lenovo, HP und NEC) Rabatte gewährt, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass sie alle oder nahezu alle x86-Prozessoren bei Intel kauften. Ebenso habe Intel Zahlungen an Media-Saturn geleistet, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, dass Media-Saturn nur
Ferner habe Intel an drei Computerhersteller (HP, Acer und Lenovo) Zahlungen geleistet, die an die Bedingung geknüpft gewesen seien, Produkte mit AMD-Prozessoren später oder gar nicht auf den Markt zu bringen und/oder den Vertrieb solcher Produkte zu beschränken.
Die Kommission setzte die gegen Intel verhängte
Intel hat beim Gericht Klage erhoben, mit der sie die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, zumindest aber eine erhebliche Herabsetzung der
Mit seinem Urteil hat das Gericht der Europäischen Union die Klage abgewiesen und bestätigte damit die Entscheidung der Kommission.
Das Gericht stellt insbesondere fest, dass es sich bei den Dell, HP, NEC und Lenovo gewährten Rabatten um Exklusivitätsrabatte handelt. Solche Rabatte sind, wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährt werden, mit dem Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Von Ausnahmefällen abgesehen, beruhen sie nämlich nicht auf einer wirtschaftlichen Leistung, die einen solchen finanziellen Vorteil rechtfertigt, sondern zielen darauf ab, dem Abnehmer die freie Wahl seiner Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren und anderen Herstellern den Zugang zum Markt zu verwehren. Gibt es für sie keine objektive Rechtfertigung, stellen sie eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dar. Von einem Unternehmen in beherrschender Stellung gewährte Exklusivitätsrabatte sind bereits ihrer Art nach geeignet, den Wettbewerb zu beschränken und die
Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass ein
Da Exklusivitätsrabatte, die ein Unternehmen in beherrschender Stellung gewährt, bereits ihrer Art nach geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken, war die Kommission – entgegen der Ansicht von Intel – nicht zu einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls verpflichtet, um nachzuweisen, dass die Rabatte konkret oder potentiell dazu führten, die
Das Gericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass nicht mittels des so genannten „as efficient competitor test“ geprüft zu werden braucht, ob die Kommission die Geeignetheit der Rabatte, einen ebenso effizienten
Zu den Zahlungen an Media-Saturn stellt das Gericht fest, dass es sich um denselben wettbewerbswidrigen Mechanismus handelt wie bei den Verhaltensweisen gegenüber den Computerherstellern, jedoch in einem späteren Stadium der Lieferkette. Die Kommission war daher nicht verpflichtet, anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob diese Zahlungen den Wettbewerb beschränken konnten. Sie musste lediglich nachweisen, dass Intel einen unter der Bedingung der Exklusivität stehenden finanziellen Anreiz gewährt hatte.
Selbst wenn eine Verpflichtung der Kommission zu bejahen wäre, konkret nachzuweisen, dass die Exklusivitätsrabatte bzw. Zahlungen, die Dell, HP, NEC, Lenovo und Media-Saturn erhielten, geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken, wäre die Kommission dieser Verpflichtung nach Ansicht des Gerichts im Rahmen ihrer Prüfung der Umstände des Einzelfalls rechtlich hinreichend nachgekommen.
Zu den Zahlungen an HP, Acer und Lenovo, damit diese Unternehmen bestimmte Produkte mit AMD-Prozessoren später, gar nicht oder mit Einschränkungen auf den Markt brachten, stellt das Gericht fest, dass sie geeignet waren, den Zugang von AMD zum Markt zu erschweren. Es stellt ferner fest, dass Intel ein wettbewerbswidriges Ziel verfolgte. Verhindert ein Unternehmen in beherrschender Stellung gezielt, dass Waren, die mit einem Produkt eines bestimmten Wettbewerbers ausgestattet sind, auf den Markt gebracht werden, kann sein Interesse nur in der Schädigung des Wettbewerbers bestehen. Solche Verhaltensweisen, die von der Kommission als „ausschließlich auf Wettbewerbsbeschränkungen gerichtete Maßnahmen“ bezeichnet werden, sind einem Leistungswettbewerb fremd und stellen eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dar.
Zu der Frage, ob die Kommission für die Ahndung des wettbewerbswidrigen Verhaltens von Intel völkerrechtlich örtlich zuständig war, stellt das Gericht fest, dass sich eine solche Zuständigkeit sowohl daraus ergeben kann, dass das wettbewerbswidrige Verhalten in der Union durchgeführt wurde, als auch daraus, dass es sich dort auswirkte. Das Intel in der Entscheidung der Kommission zur Last gelegte Verhalten war geeignet, zu wesentlichen, unmittelbaren und vorhersehbaren Auswirkungen im EWR zu führen. Die Kommission war somit für seine Ahndung zuständig.
Das Gericht stellt ferner fest, dass die Kommission die Existenz der in ihrer Entscheidung beanstandeten Exklusivitätsrabatte und ausschließlich auf Wettbewerbsbeschränkungen gerichteten Maßnahmen rechtlich hinreichend nachgewiesen hat. Es weist das gegen die entsprechenden Feststellungen der Kommission gerichtete Vorbringen von Intel zurück. Im Übrigen hat die Kommission nach Auffassung des Gerichts rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass Intel versuchte, den wettbewerbswidrigen Charakter seiner Verhaltensweisen zu verschleiern, und eine langfristige Gesamtstrategie verfolgte, um AMD den Zugang zu den strategisch wichtigsten Verkaufskanälen zu verwehren.
Schließlich ist das Gericht der Ansicht, dass keines der von Intel vorgebrachten Argumente den Schluss zulässt, dass die verhängte
x86-Prozessoren und auf einer anderen Architektur basierende Prozessoren. Die x86-Architektur ist ein von Intel für seine Mikroprozessoren entwickelter Standard. Sie ist mit den Betriebssystemen Windows und Linux kompatibel. Windows ist primär mit x86-Befehlssätzen verknüpft.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2014
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 18331
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