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Das Europäische Parlament und die EIB müssen jeweils Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro an Bedienstete zahlen, die Opfer von Mobbing geworden sind. In diesem Zusammenhang wird der Umfang der gerichtlichen Überprüfung im Bereich von Mobbing und die Pflicht der Organe, bei erwiesenem Mobbing Disziplinarverfahren einzuleiten, präzisiert. Dies hat das Gericht der Europäischen Union entschieden.
In der vorliegenden Rechtssache T-275/17stellte eine ehemalige Europaabgeordnete für die verbleibende Dauer ihres im Mai 2014 auslaufenden Mandats eine parlamentarische Assistentin ein. Am 7. November 2013 beantragte die Europaabgeordnete beim Europäischen Parlament, den Vertrag aufzulösen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass ihre Assistentin, ohne um Erlaubnis hierfür gebeten zu haben, entschieden habe, eine ganze Woche lang nicht zur Arbeit zu erscheinen. Die Europaabgeordnete gab in ihrem Antrag an, dass ihre Assistentin sie, als sie sie darauf angesprochen habe, beschimpft habe und anschließend verschwunden sei.
Im Anschluss an die Auflösung des Vertrags durch das Parlament im Dezember 2013 stellte die Assistentin einen Antrag auf Beistand - wie im Statut der Beamten der EU vorgesehen - ,weil sie Opfer von
Das Parlament wies diesen Antrag ab, da es der Auffassung war, dass sich die streitigen Ereignisse im Kontext von erheblichen Spannungen zwischen den beiden Frauen zugetragen hätten. Die Verwendung eines solchen rauen Umgangstons sei zwar für sich genommen bedauernswert, gleichzeitig sei es aber mitunter schwierig gewesen, im Kontext der stressreichen Arbeitsbedingungen, wie sie den parlamentarischen Tätigkeiten eigen seien, die Verwendung eines solchen Umgangstons zu vermeiden.
In der Rechtssache T-377/17 stellte die Europäische Investitionsbank (EIB) am 1. April 2008 eine Referentin ein. Im Anschluss an die Ankunft eines neuen Direktors im Oktober 2014 wurde die Dienststelle, in der die Referentin tätig war, umstrukturiert, und das Team, für das sie verantwortlich war, blieb nicht bestehen. Zwei Jahre später reichte die Referentin bei der EIB eine Beschwerde ein, mit der sie die Feststellung begehrte, dass die Verhaltensweisen des neuen Direktors ihr gegenüber ein
Die EIB gab der Referentin nur im Zusammenhang mit einigen der behaupteten Tatsachen Recht, dass sie ein Opfer von
Da die beiden Beschäftigten mit den Entscheidungen des Europäischen Parlaments bzw. der EIB unzufrieden waren, wandten sie sich an das Gericht der Europäischen Union, um deren Aufhebung zu erwirken und um
Das Gericht der Europäischen Union bejaht, dass die beiden in Rede stehenden Beschäftigten Opfer von
Das Gericht ruft zunächst in Erinnerung, dass der Begriff des Mobbings ein ungebührliches Verhalten umfasst, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, so dass unter
Was die Rechtssache T-275/17angeht, weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die Europaabgeordneten ungeachtet ihres Status als Mitglieder eines Organs verpflichtet sind, die Würde und die Gesundheit ihrer
Die Missbräuchlichkeit der streitigen Verhaltensweisen der Europaabgeordneten kann auch nicht mit der Nähe der Beziehung zwischen ihr und ihrer Assistentin oder der spannungsgeladenen Atmosphäre, die im Team der für die Europaabgeordnete tätigen parlamentarischen Assistenten geherrscht haben soll, entschuldigt werden. Daraus folgt, dass das Parlament, indem es der Auffassung war, dass das Verhalten der Europaabgeordneten nicht missbräuchlich gewesen sei, einen - noch dazu offensichtlichen - Fehler bei der Beurteilung der Tatsachen im Hinblick auf die Definition von "Mobbing" begangen hat.
Hinsichtlich der Entschädigung weist das Gericht darauf hin, dass ein Opfer von
Was die Rechtssache T-377/17 angeht, stellt das Gericht zunächst fest, dass die EIB einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie für das Vorliegen von "Mobbing" gefordert hat, dass eine Verhaltensweise, unabhängig von der kumulativen Wirkung der anderen behaupteten Verhaltensweisen auf das Selbstwertgefühl dessen, gegen den sie gerichtet sind, in der gleichen Weise wiederholt werden müsse. Die EIB hat nämlich nicht geprüft, ob jede dem neuen Direktor zur Last gelegte Verhaltensweise in Verbindung mit den anderen objektiv eine Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens der Referentin nach sich ziehen konnte. Was die Verhaltensweisen angeht, die aus Sicht der EIB kein
Das Gericht erklärt ferner, dass die EIB, indem sie festgestellt hat, dass Disziplinarmaßnahmen gegen den neuen Direktor nur bei wiederholtem Verstoß innerhalb von drei Jahren eingeleitet würden, angesichts der Schwere des Falles unzureichende und ungeeignete Maßnahmen erlassen hat, zumindest in Bezug auf das unmittelbare Vorgehen gegen die von ihr als
Schließlich ist das Gericht der Auffassung, dass die EIB ihre Entscheidung und das Entschuldigungsschreiben des neuen Direktors nicht mit einem Maß an Vertraulichkeit verbinden hätte dürfen, das dazu führte, der Referentin zu verbieten, Dritten das Vorliegen dieser Dokumente sowie deren Inhalt preiszugeben: Ein einem Mobbing-Opfer auferlegtes Gebot, über das Vorliegen solcher Tatsachen zu schweigen, würde dazu führen, dass der Betroffene die vom betreffenden Organ getroffenen Feststellungen nicht verwenden könnte, und zwar insbesondere nicht im Rahmen eines möglicherweise bei einem nationalen Gericht eingeleiteten Verfahrens gegen die Person, von der er gemobbt wurde. Eine solche Auslegung würde zudem mit dem Ziel kollidieren, jedes
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2018
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ ra-online
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Dokument-Nr. 26172
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