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Genetisch veränderte Organismen (GVO) dürfen im Gebiet der Europäischen Union nur dann in die Umwelt freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden, wenn für sie im Anschluss an eine wissenschaftliche Risikobewertung eine Zulassung erteilt worden ist, die besonderen Bedingungen unterliegt und für bestimmte Verwendungen erteilt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichts der europäischen Union hervor.
Die Zulassungsregelung umfasst zwei verschiedene Verfahren, die je nach der geplanten Verwendung der GVO durchgeführt werden. Das erste Verfahren, dessen Vorschriften in der Richtlinie 2001/18/EG (Richtlinie über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates) niedergelegt sind, hat die
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Da somit die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2013
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 17400
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